Jugendgerichtsgesetz

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das Gesetz, das mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht regelt. Das Jugendgerichtsgesetz ist auf alle strafmündigen (§ 19 StGB: mindestens 14 Jahre alten) Jugendlichen anwendbar. Heranwachsende (18- bis unter 21-jährige) können in den Bereich des Gesetzes nach § 105 JGG einbezogen werden, soweit sie nach Reifegesichtspunkten noch nicht die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit aufweisen. Im Zweifel ist das Jugendgericht gehalten, Jugendstrafrecht anzuwenden. Im übrigen ist das Jugendgerichtsgesetz lex specialis zum materiellen und formellen Strafrecht, wo keine besonderen Regeln des JGG greifen, ist das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung anwendbar.

Basisdaten
Kurztitel: Jugendgerichtsgesetz
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Strafrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: JGG
FNA: 451-1
Verkündungstag: 4. August 1953 (BGBl. I 1953, S. 751)
Aktuelle Fassung: 1. Januar 2005 (BGBl. I 2004, S. 3599)
Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das erste, von Gustav Radbruch entworfene Jugendgerichtsgesetz (RJGG) wurde am 16. Februar 1923 erlassen. Es trug bereits die Grundzüge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes und verwirklichte Ideen des Strafrechtlers Franz von Liszt. Eine Erweichung des Erziehungsgedankens wurde durch die Neufassung des Reichsjugendgerichtsgesetzes am 6. November 1943 verordnet. Es wurde nicht nur die Altersgrenze auf 12 Jahre herabgesetzt, wenn "der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert". Zuvor war bereits die Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher (4. Oktober 1939) ergangen. Die Ungültigkeit der Vorschriften (damals § 20 Abs. 2 a. F. JGG) wurde durch eine Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes am 4. August 1953 beseitigt.

Inhalt

Der sachliche Regelungsbereich ist das formelle Strafrecht. Straftatbestände finden sich nicht im JGG, sie sind durch das StGB und das Nebenstrafrecht geregelt. Materiell-rechtliche Regelungen beschränken sich auf die Rechtsfolgenseite.

Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert:

  1. Anwendungsbereich: Enthält die Definitionen des Begriffes Jugendlicher und Heranwachsender sowie den Subsidiaritätsgrundsatzes des übrigen Rechts.
  2. Jugendliche
    1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen: In diesem Abschnitt werden materiell-rechtlich auch die besonderen Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts geschildert: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.
    2. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren: Diese Vorschriften treten an die Stelle der Strafprozessordnung. Die Jugendgerichtsverfassung ist insofern von der üblichen Gerichtsverfassung zu unterscheiden, als dass man vom Jugendstaatsanwalt (statt Staatsanwalt), vom Jugendgericht, Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer spricht. Die Zuordnung zum Amts- oder Landgericht bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.
    3. Vollstreckung und Vollzug: Die Rechtsfolgen der Straftaten von Jugendlichen werden in eigenen Anstalten (Jugendstrafe, Jugendarrest) vollstreckt. Eine gesetzliche Vorlage existiert nicht (dabei ist umstritten, ob dies nicht verfassungswidrig ist).
    4. Weitere Abschnitte beschäftigen sich mit der Beseitigung des Strafmakels und den Jugendlichen vor Gerichten in allgemeinen Strafsachen.
  3. Heranwachsende: Dieser Abschnitt erklärt die vorhergehenden Vorschriften für anwendbar, sofern die Voraussetzungen des § 105 JGG vorliegen.
  4. Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr: Für die Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Bundeswehr, die üblicherweise nach dem Wehrstrafgesetz abgeurteilt und verurteilt, sind Sondervorschriften erlassen worden.
  5. Schluss- und Übergangsvorschriften: Diese Vorschriften ermöglichen die Bestellung eines Bewährungshelfers und die Ermächtigungsvorschrift für Verordnungen zum Vollzug.

DVJJ

Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. ist die Einrichtung, die am stärksten auf das JGG und auf das Jugendstrafrecht im allgemeinen Einfluss ausübt.

Weblinks

Literatur

Siehe auch:

Straftat, Strafverfahren, Kriminalität, Kriminologie, Jugendgerichtshilfe, Jugendgerichtshof (Österreich)

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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</div> Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Jugend

See also: Jugendgerichtsgesetz, 16. Februar, 1923, 1943, 1953, 4. August, 6. November, Abkürzung, Amtsgericht