Weimarer Verfassung
Die Weimarer Verfassung (auch Weimarer Reichsverfassung, WRV) war die Verfassung der Weimarer Republik und die erste demokratische Verfassung für Deutschland. Sie schrieb eine parlamentarisch-demokratische und föderative Republik vor, in der die "Staatsgewalt vom Volke" ausgehen sollte.
Teile der Weimarer Verfassung sind bis heute noch Bestandteil des Grundgesetzes.
| Inhaltsverzeichnis |
Entstehung
- vom liberalen Staatsrechtler Hugo Preuß (DDP-Mitglied) mit Bezug auf die Verfassungen von 1849 und 1871 entworfen,
- am 31. Juli 1919 von der Verfassungsgebenden Nationalversammlung in Weimar verabschiedet,
- am 11. August 1919 von Staatspräsident Friedrich Ebert unterzeichnet,
- Inkrafttreten am 14. August 1919.
Siehe auch: Weimarer Republik
Aufbau
Zwei Hauptteile:
- "Aufbau und Aufgaben des Reiches" und
- "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen".
Neuerungen
Einen deutlichen Schritt zur Demokratie gegenüber den im Kaiserreich geltenden Regelungen:
- Herabsetzung des Wahlalters auf 20 Jahre
- die Festschreibung des Ehepartners
- die Möglichkeit zu Volksbegehren und Volksentscheiden.
Rechtsphilosophische Einordnung
Ein Merkmal der Verfassung war der ihr zu Grunde liegende Rechtspositivismus, das heißt die komplette Verfassung konnte durch eine entsprechende Mehrheit geändert werden.
Gewichtung Reichstag/Reichspräsident
Zentrales politisches Organ war der Reichstag, von dessen Vertrauen der Reichskanzler und die Reichsminister abhängig waren. Der Reichspräsident, eine Art "Ersatzkaiser", wurde unmittelbar vom Volk gewählt und stand so gesehen ebenbürtig neben dem Parlament. Er war Oberbefehlshaber der Reichswehr, hatte das Recht zur Auflösung des Parlaments (Art. 25) und konnte bei "erheblicher" Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Notverordnungen erlassen und vorübergehend wesentliche Grundrechte ganz oder teilweise außer Kraft setzen (Art. 48). Dieses Instrument wurde in der Anfangszeit der Republik und in der Zeit der Inflationskrisen zeitweise genutzt, ohne Schaden an der Demokratie zu hinterlassen. Diese immense Machtfülle bedeutete jedoch, wie sich in den Jahren von 1930 bis 1933 zeigte, ein beträchtliches Risikopotenzial für die Demokratie, sofern der Reichstag nicht politisch gegensteuern konnte. Die Länder hatten gegenüber ihrer Stellung im Kaiserreich ("Fürstenbund") eine vergleichsweise schwache Beteiligung an der Gesetzgebung durch den Reichsrat.
Fortgeltung der Verfassung nach 1933
Formell blieb die Weimarer Reichsverfassung auch nach der Machtergreifung Adolf Hitlers am 30. Januar 1933 gültig, faktisch wurde sie jedoch durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 ("Reichstagsbrandverordnung") und das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 sowie vielen weiteren Gesetzen ausgehöhlt und außer Kraft gesetzt.
Das deutsche Grundgesetz enthält in Artikel 140 eine Bestimmung, nach der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung "Bestandteil dieses Grundgesetzes" sind. Diese Artikel sind daher in Textausgaben des Grundgesetzes meist mit abgedruckt.
