Abfall (Recht)

Abfall im Sinne des deutschen Abfallrechts sind alle Gegenstände, die beweglich sind, sofern der Besitzer des Gegenstandes sich dieses Gegenstandes entledigt, sich dessen entledigen will oder sich dessen entledigen muss. Im einzelnen haben diese Merkmale folgende Bedeutung:

  1. Der Gegenstand muss beweglich sein. Kein Abfall ist daher etwa das ölverseuchte Grundstück oder das asbestbelastete Gebäude. Erst das Ausheben des verseuchten Erdreichs bzw. der Abriss des Gebäudes machen den Aushub bzw. die Trümmer zu Abfall. In Folge einems Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 7. September 2004 (Van de Walle u.A., C- 1/03) könnte dieses Definitionsmerkmal nur noch sehr eingeschränkt Anwendung finden, da der Gerichtshof als Abfall im europarechtlichen Sinne auch noch nicht ausgekofferten Boden begreifen will und zum Anderen der europarechtliche Abfallbegriff auf den jeweiligen nationalen Begriff nicht unerhebliche Auswirkungen hat.

  2. Der Besitzer entledigt sich eines Gegenstandes vor allem dann, wenn er ihn einem Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsverfahren zuführt, wenn er ihn also beispielsweise auf einer Deponie ablagert, ihn in einer Müllverbrennungsanlage verbrennt oder ihn in Bohrlöcher, Bergwerke oder sonstige unterirdische Hohlräume einbringt. Er "entledigt" sich eines Gegenstandes außerdem auch dann, wenn er seine Sachherrschaft über den Gegenstand aufgibt, ohne dass der Gegenstand zu irgendeinem Zweck weiter verwendet würde, wenn er den Gegenstand also im umgangssprachlichen Sinne schlicht "wegwirft".

  3. Ob sich der Besitzer eines Gegenstandes entledigen will, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist unter Berücksichtigung der Gebräuche und Sitten des geschäftlichen Verkehrs zu beurteilen. Das Gesetz geht davon aus, dass ein "Wille zur Entledigung" in der Regel bei einem Gegenstand gegeben ist, der bei einem Produktionsprozess oder einer Dienstleistung anfällt, ohne dass der Zweck der Produktion oder der Dienstleistung darauf gerichtet gewesen wäre, diesen Gegenstand zu erzeugen (Beispiele: Schlacken bei der Stahlerzeugung, Sägespäne bei der Holzbearbeitung), oder dessen Verwendungszweck entfallen ist, ohne dass ein neuer Verwendungszweck an dessen Stelle getreten wäre (Beispiel: das im Garten abgestellte Autowrack). Da der Abfallbegriff insoweit auf den (mutmaßlichen) Willen des Besitzers abstellt, wird diese Erscheinungsform des Abfallbegriffs auch als subjektiver Abfallbegriff bezeichnet.

  4. Der Besitzer muss sich eines Gegenstandes entledigen, wenn der Gegenstand für seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet wird, durch seinen Zustand das Allgemeinwohl gefährden kann und diese Gefährdung nur durch eine geordnete Abfallentsorgung abgewendet werden kann (objektiver Abfallbegriff). Das betrifft beispielsweise die auf einem Betriebsgrundstück langfristig gestapelten Fässer mit hoch giftigen Produktionsrückständen.

In ihren Randbereichen ist die Reichweite des Abfallbegriffs überaus umstritten. Problematisch ist beispielsweise die Einstufung industrieller Neben- und Zwischenprodukte, auf deren Erzeugung die Produktion zwar nicht gerichtet ist, die aber dennoch durch entsprechende Steuerung des Produktionsablaufs oder der Einsatzstoffe so konditioniert werden, dass sie für einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck weiter verwendet werden können (Beispiel: Zugabe von Zusatzstoffen in die Aufgabemischung eines Produktionsprozesses mit dem Ziel, eine Schlacke zu erhalten, die im Straßenbau verwendet werden kann).

Abfälle werden europaeinheitlich durch eine in der Regel 6-stellige Abfallschlüsselnummer bezeichnet, die jeweils eine bestimmte Abfallkategorie repräsentiert. Rechtsgrundlage ist die Abfallverzeichnisverordnung, die eine abschließende Aufstellung und Beschreibung aller zulässigen Abfallschlüsselnummern enthält.

Differenzierungen

Das Abfallrecht unterscheidet vor allem Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung. Die Unterscheidung ist für das Abfallrecht von zentraler Bedeutung:

  1. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die tatsächlich verwertet werden, indem sie einem Verwertungsverfahren zugeführt werden. Verwertung kann dadurch geschehen, dass aus dem Abfall Rohstoffe zurückgewonnen (Beispiel: Aluminiumgewinnung aus Schrott) oder die Eigenschaften des Abfalls genutzt werden (Beispiel: Nutzung der Festigkeit von Schlacken beim Bau von Tragschichten im Straßenbau), sog. stoffliche Verwertung. Verwertung kann aber auch dadurch geschehen, dass die Abfälle zur Energiegewinnung verwendet werden (Beispiel: Verwendung von Altölen oder Petrolkoks anstelle von natürlichem Erdgas zur Feuerung von Zementwerken), sog. energetische Verwertung. Grundsätzlich sind entstandene, d.h. nicht vermiedene Abfälle vorrangig zu verwerten. Zur Verwertung von Abfällen ist in den Grenzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. dazu auch: Abfallrecht) ihr Erzeuger oder Besitzer berechtigt und verpflichtet (Ausnahmen gelten für private Haushalte). Er bedient sich dazu in der Regel spezieller Verwertungsunternehmen und kann die Abfälle innerhalb des Gemeinsamen Marktes weitgehend frei verbringen. Die Abfallverwertung ist dementsprechend überwiegend privatwirtschaftlich organisiert.

  2. Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden. Abfälle zur Beseitigung sowie Abfälle aus privaten Haushaltungen sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - das ist in der Regel die Gemeinde bzw. der Kreis - zu überlassen, der zum Schutz des Allgemeinwohls für eine geordnete Beseitigung sorgt. Die Abfallbeseitigung ist daher (noch) weitgehend in kommunaler Hand und dementsprechend häufig regional monopolisiert. Bestimmte besonders gefährliche und daher im Rechtssinne besonders überwachungsbedürftige Abfälle können abweichend davon - je nach Bundesland - einer zentralen Stelle zur Beseitigung von Sonderabfällen zu überlassen sein (sog. Andienungspflicht). Abfälle zur Beseitigung unterliegen einem strengeren Rechtsregime, insbesondere schärferen Nachweispflichten, und dürfen nur in engen Grenzen über Staatsgrenzen hinweg verbracht werden.

Wie die Reichweite des Abfallbegriffs im Verhältnis zum (abfallrechtsfreien) Produkt ist innerhalb des Abfallbegriffs die Grenzziehung zwischen Abfällen zur Verwertung und solchen zur Beseitigung in Grenzfällen lebhaft umstritten. Insbesondere war (und ist ?) streitig, ob und wann Verbrennung als thermische (energetische) Verwertung oder als Beseitigung zu gelten hat. das gleiche gilt für das Verfüllen von Bergwerken mit Abfällen. Der Streit besteht dabei oftmals unter einzelnen Staaten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission und einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Abgrenzung ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil sie zum einen darüber entscheidet, ob der Abfall dem strengeren Beseitigungsregime unterliegt oder nicht, und zum anderen darüber bestimmt, ob der Abfall privatwirtschaftlich oder kommunal entsorgt wird.

Siehe auch: Abfallrecht | Recht | Rechtswissenschaft | Stichwortverzeichnis Recht | Systematische Struktur Deutsches Recht | Elektronikschrott | Senke

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Abfall (Recht), Abfallrecht, Abfallschlüsselnummer, Asbest, Bergwerk, Deponie, Elektronikschrott, Energie, Erdgas