Abgeordnetenbestechung

Die Abgeordnetenbestechung ist eine Straftat, die sich gegen die Wahlen und Abstimmungen sowie gegen den parlamentarischen Meinungsbildungsprozess richtet. Verletzt wird durch die Begehung der Tat das freie, unabhängige Mandat des Abgeordneten.

Deutschland

In Deutschland ist die Abgeordnetenbestechung ein Straftatbestand, der in § 108e Strafgesetzbuch geregelt ist. Dabei wird vom Tatbestand sowohl die aktive als auch die passive Bestechung mit Strafe bedroht.

Der Tatbestand lautet:

(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

Problematisch mag das Verhältnis zwischen der Indemnität des Abgeordneten (Art. 46 Abs. 1 GG mit der Tatbestandsalternative des "Verkaufens" der eigenen Stimme sein. Hier wird aber vertreten, dass das Schutzprivileg des Art. 46 Abs. 1 GG durch den Verkauf einer Stimme überschritten wird. Ebensowenig kann hier Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG greifen, der gerade durch die Tatbestandsverwirklichung verletzt wird.

Zwar geht es im Tatbestand um Wahlen und Abstimmungen. Darin ist aber auch die Arbeit in den Kommissionen und Ausschüssen zu sehen. Umstritten ist lediglich die Einbeziehung der fraktionsinternen Abstimmung. Nach herrschender Ansicht ist dies abzulehnen, obwohl den Fraktionen wohl eine meinungsbildende Funktion im parlamentarischen System zukommt. Dagegen wird eingewandt, dass die Fraktion trotz Nennung in der Geschäftsordnung des Bundestages keine eigenständige verfassungsrechtliche Stellung innehat.

Ferner problematisch ist der tatbestandliche Bezug auf die Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Grundsätzlich ist fraglich, ob nur die deutschen Abgeordneten von der Vorschrift tangiert sind oder ob ein grundsätzlicher Schutz bezweckt wird. Unproblematisch sind die Konstellationen, an denen nur Deutsche (Käufer und Verkäufer der Stimme) beteiligt sind.

Auch Gemeindevertretungen (also Gemeinderäte) sind von der Vorschrift umfasst, jedoch darf es sich dabei nicht um Exekutivakte handeln, die beschlossen werden. Es muss sich dabei um den Beschluss von Gemeindeverordnungen oder Gemeindesatzungen (typischerweise Bebauungspläne) handeln.

Nach dem Wortlaut des § 108e StGB muss die Wahl oder die Abstimmung zum Zeitpunkt des "Kaufes" noch bevorstehen. Ansonsten kommen bei nachträglichen Bestechungen nur die §§ 332, 334 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit) in Betracht.

Als Unternehmensdelikt ist die Abgeordnetenbestechung bereits vollendet, wenn der Versuch zur Abgeordnetenbestechung beginnt. Es muss nicht zwingend zur Beeinflussung gekommen sein. Möglich ist dann jedoch, dass sich der Abgeordnete des Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht hat, wenn er lediglich vorgespiegelt hat, sein Verhalten nach dem Zweck des Stimmenkaufs/-verkaufs auszurichten. Vorsatz wird auf der inneren Tatbestandsseite vorausgesetzt.

Als gesetzlich mögliche Nebenfolge des § 108e StGB können aktives und passives Wahlrecht aberkannt werden.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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