Abgeordnetenentschädigung
Zur Abgeordnetenentschädigung zählen die Diäten (lateinisch dies Tag; mlat. dieta Tagelohn), eine Kostenpauschale und einige andere Vergünstigungen.
Die Grundsätze für die Versorgung der Abgeordneten sind in Artikel 48 Absatz 3 GG festgelegt. Darin heißt es, dass die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen dürfen.
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Diäten
Die Mitglieder des Bundestages enthalten eine monatliche Abgeordnetenentschädigung ("Diät") in Höhe von 7.009 €. Seit 1977 ist die Diät steuerpflichtig. Die Diät ist gedacht, den Abgeordneten eine ihrem Amt angemessene Lebensführung zu gestatten.
Seit dem Diäten-Urteil von 1975 des Bundesverfassungsgerichts bestimmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten die Höhe ihrer Bezüge selbst. Nach diesem Urteil sind die Abgeordneten verpflichtet, "vor den Augen der Öffentlichkeit" die Höhe ihres Einkommens zu bestimmen. Bei ihrer Einführung entsprachen die Bezüge den Einkünften eines Richters an einem obersten Bundesgericht. Heute hinken die Diäten um etwa 950 € hinter diesem Vergleichsmaßstab her, da die Abgeordneten wiederholt auf eine Diätenerhöhung verzichtet haben. Während Löhne, Einkommen und Lebenshaltungskosten seit 1975 deutlich gestiegen sind, sind die Diäten deshalb nachweislich hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück geblieben.
Sonstige Zahlungen
Zusätzlich zu den Diäten erhalten die Abgeordneten eine steuerfreie Kostenpauschale zur Abdeckung der Aufwendungen für eine Zweitwohnung in Berlin und anderer Werbungskosten. Die Kostenpauschale beträgt 3.589 € und wird jedes Jahr zum 1. Januar entsprechend den Lebenshaltungskosten angepasst. Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, können weder beim Bundestag noch beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Der Bundestag ersetzt jedem Abgeordneten die Reisekosten außerhalb seines Wahlkreises. Er erhält dazu eine Netzkarte der Deutschen Bahn, die jedoch nicht privat genutzt werden darf. Ausgaben für Flüge werden gegen Einzelnachweis ersetzt.
Die Abgeordneten haben die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der Bundestag wie jeder Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge; bei privat Versicherten übernimmt die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben eventuelle Risiken.
Die Abgeordneten haben das Recht, bis zur Gesamthöhe von 9.900 € im Monat auf Kosten des Bundestages Mitarbeiter einzustellen. Dies dient der Bewältigung der Aufgaben des Bundestagsabgeordneten.
Stirbt ein Abgeordneter während der Ausübung seines Mandates, so erhalten die Hinterbliebenen ein Überbrückungsgeld, welches ihnen den Übergang neue Lebensverhältnisse erleichtern soll. Bei der Abschaffung des Sterbegeldes wurde das Überbrückungsgeld um einen entsprechenden Betrag gekürzt.
Nach dem Ende des Mandats erhalten die ehemaligen Abgeordneten ein Übergangsgeld, welches der Wiedereingliederung in ihrem früheren Beruf dienen soll. Für jedes Jahr der Mandatsausübung wird das Übergangsgeld einen Monat lang ausgezahlt, höchstens jedoch für 18 Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld komplett angerechnet.
Die Abgeordneten erhalten auch eine Altersentschädigung: Sie wird erst nach der Ableistung von zwei vollen Legislaturperioden vom Bundestag bezahlt. Anderenfalls werden die Abgeordneten in der Rentenversicherung nachversichert oder erhalten einen gleichwertigen Betrag unter Verzicht auf Rentenleistungen für die Zeit ihres Mandats in einer Summe. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern. Nach zwölf Jahren im Bundestag erhält ein ehemaliger Abgeordneter heute 36 % der Abgeordnetenentschädigung.
Erhalten Politiker aus mehreren Quellen Zahlungen, so werden diese in der Regel nach einem bestimmten Schlüssel aufeinander angerechnet.
Nebentätigkeiten
Abgeordnete dürfen bezahlte Nebentätigkeiten in der freien Wirtschaft ausüben, etwa in Aufsichtsräten. Das führt in der Öffentlichkeit häufig zu Grundsatzdebatten, inwieweit diese Tätigkeiten durch Interessenskonflikte die freie Entscheidungsfindung beeinflussen. Alle Nebentätigkeiten müssen jedoch dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden. Die Diäten werden bei Vorliegen von Nebeneinkünften aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entsprechend gekürzt. Viele Nebentätigkeiten bestehen in der ehrenamtlichen Mitarbeit in Stiftungen oder Vereinen.
Siehe auch
Politische Partei, Politik, Bundesrepublik Deutschland
Weblink
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