Abschreckung
Unter Abschreckung versteht man die Ergreifung oder Androhung von Maßnahmen mit dem Ziel eine andere Person oder eine andere Gruppe von Personen von bestimmten nicht gewünschten Handlungen abzuhalten.
Abschreckung als Strafziel
Im Strafrecht sollen die angedrohten Sanktionen (Geldstrafe, Haftstrafe) potentielle Täter von Angriffen auf geschützte Rechtsgüter abhalten.
Militärische Abschreckung
siehe Hauptartikel: MAD Mutual assured destruction
Im Kalten Krieg zwischen der Nato und dem Warschauer Pakt war die Abschreckung des Gegners durch Konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen (siehe auch: Atomwaffe) auf beiden Seiten ein zentraler Bestandteil der strategieschen Planungen. Eine typische Abschreckungswaffe ist z.B. das mit Interkontinentalraketen bestückte Atom U-Boot. Sein Aufenthaltsort ist dem Gegner auf hoher See meist nicht bekannt und es kann selbst bei völliger Zerstörung des Mutterlandes noch einen nuklearen Gegenschlag gegen den Gegner führen (Zweitschlagkapazität). Diese Strategie führte maßgeblich zum nuklearen Wettrüsten der beiden Machtblöcke, welche in der Fähigkeit, den Gegner vielfach völlig zu vernichten, gipfelte.
In allen Konflikten ist die Abschreckung des Gegners ein integraler Bestandteil der Politik. Diese Abschreckung soll den Gegner von Übergriffen abhalten, wird aber oftmals als aggressive Geste gedeutet und so provoziert gerade diese Abschreckung erst eine aggressive Handlung des Gegners. Ein Beispiel hierfür wäre ein Truppenaufmarsch an der Grenze, welche dem Gegner Invasionspläne verleiden soll, von diesem aber als gegen ihn gerichtete Invasionsvorbereitungen gedeutet werden und so einen Präventivschlag provozieren können.
siehe auch: Gleichgewicht des Schreckens
