Abschreibung
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Allgemein
Im volkswirtschaftlichen Sinne wird jeder Wertverlust des Produktionsvermögens (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) als Abschreibung bezeichnet. Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Grund (Abnutzung, Unfall oder Alterung) dieser Wertverlust stattfindet. Das Ziel von Abschreibungen ist die Ermittlung eines aktuellen Werts des Betriebsvermögens.
Absetzung für Abnutzungen, kurz AfA (nicht ganz korrekt auch Abschreibungen - es gibt auch andere) sind der auf jedes Jahr der Nutzung entfallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung von Sachanlagevermögen wie Gebäuden, Einrichtungen und Maschinen. Die Zeit-Abschreibung ist nach gesetzlichen Vorgaben anhand der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.
Absetzung für Abnutzung im Steuerrecht
AfA in gleichen Jahresbeträgen
Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz ist ab dem Kalendermonat der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben (§ 7 Abs.1 S.4 EStG).
AfA für geringwertige Wirtschaftsgüter
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut kann im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Als geringwertiges Wirtschaftsgut gelten Gegenstände mit Anschaffungskosten kleinergleich 410 € und größer als 60 €. Wirtschaftsgüter deren Anschaffungskosten kleinergleich 60 € sind, können sofort komplett als Aufwand abgeschrieben werden.
AfA zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Für geplante zukünftige Anschaffungen kann mittels Ansparabschreibung vorab ein Teil der voraussichtlichen Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
AfA von immateriellen Wirtschaftsgütern
Auch ein immaterieller Vermögensgegenstand kann abgeschrieben werden, wenn Anschaffungskosten entstanden sind, z.B. durch Erwerb einer Lizenz oder eines Patentes oder eines Firmenwertes. Selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter - eigene Patente, eigenes Know-how - können nicht aktiviert und daher auch nicht abgeschrieben werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nur linear abgeschrieben werden.
Es gilt folgender Grundsatz:
Anschaffungspreis + Anschaffungsnebenkosten z.B. Aufstellungskosten + Abbruchkosten - Schrottwert - Anschaffungsminderungen z.B. Skonti = Anschaffungskosten (Basis der Abschreibung)
Arten der Abschreibung
Der Wert für die Abschreibung pro Jahr muss nicht immer gleich sein, daher ergeben sich verschiedene Abschreibungsarten:
- Zeitproportionale Abschreibung
- Allein die Zeit bestimmt den Wertverlust
- Leistungsproportionale Abschreibung
- Abhängig von der verrichteten Leistung (Arbeitsstunden)
- Substanzwertabschreibung
- Durch die Benutzung wird die Substanz verringert (zum Beispiel Schottergrube, ...)
Lineare Abschreibung
thumb|Lineare AbschreibungDie Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben, am Ende der Nutzungsdauer ist das WG vollständig abgeschrieben. Es sei denn, das WG wird nur bis auf den Schrottwert abgeschrieben. Dann wird der Differenzbetrag aus Anschaffungskosten und Schrottwert abgeschrieben.
Geometrisch-degressive Abschreibung
thumb|Degressive AbschreibungIm Anschaffungsjahr wird ein bestimmter Prozentsatz von Anschaffungskosten des WG festgelegt und abgeschrieben (derzeit nach § 7 EStG Einkommensteuergesetz höchstens die doppelte Höhe des Abschreibungssatzes bei linearer Abschreibung, maximal jedoch 20%). In den darauffolgenden Jahren wird dieser festgelegte Prozentsatz von dem noch übrigen Wert des WG (Restbuchwert) abgeschrieben. Der Abschreibungsbetrag wird bei dieser Methode folglich immer kleiner, das WG ist am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu verhindern ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt zum Jahresende, von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Dies ist der einzig erlaubte Wechsel bei Abschreibungen. Der optimale Zeitpunkt für den Wechsel ergibt sich aus
N: Nutzungsdauer i: Abschreibungssatz
Im Steuerrecht ist die geometrisch-degressive Abschreibung nur für bewegliche Wirtschaftsgüter erlaubt.
Wird zum Beispiel bei Autos verwendet. Ein neues Auto verliert pro Jahr viel mehr an Wert, als ein Auto, das 10 Jahre alt ist.
Arithmetisch-degressive (digitale) Abschreibung
Handelsrechtlich, aber nicht steuerrechtlich zugelassene Methode, bei der sich der Abschreibungsbetrag jedes Jahr um einen festen Betrag (Degressionsbetrag) verringert. Der Degressionsbetrag ist der Quotient aus Anschaffungspreis und der Summe der geplanten Nutzungsjahre. Damit ist das Wirtschaftsgut am Ende der Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben.
Leistungsbezogene Abschreibung
Der jährlich abzuschreibende Betrag bestimmt sich aus der konkreten Nutzung des WG im jeweiligen Jahr. Damit das WG in einer festgelegten Zeit vollständig abgeschrieben werden kann, muss eine voraussichtliche Gesamtleistung angenommen werden.
Progressive Abschreibung
Im Gegensatz zur degressiven Abschreibung werden bei der progressiven Abschreibung mit zunehmender Nutzungsdauer steigende jährliche Abschreibungen vorgenommen. Das hätte zum Beispiel bei Obstplantagen, Weinbergen und ähnlichen Anlagen einen Sinn, weil erst mit der Zunahme des Ertragspotenzials der Neuanlage auch die Erträge für eine Abschreibung erwirtschaftet würden. Steuerrechtlich ist diese Methode nicht zulässig.
Welche Methode ist die beste?
Grundsätzlich gibt es eine allgemein „beste“ Abschreibungsmethode nicht, da die Wahl der geeigneten Abschreibungsmethodik von den Zielen der Bilanzpolitik abhängt.
Beispiele
Beispiel 1
Ein Firmen-PKW wird für 24.000,00 € angeschafft (ohne Mehrwertsteuer). Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren) können 6 Jahre lang pro Jahr 1/6 der Anschaffungskosten, also jeweils 4.000,00 € als Aufwand (und im Falle einer Steuerbilanz steuermindernd) abgesetzt werden. Abgeschrieben wird hier also linear.
Beispiel 2
Die Anschaffungskosten einer Maschine betragen 10.000,00 €, die Aufstellungskosten 600,00 €, die Abbruchkosten 400,00 € und der Schrottwert 1000,00 €. Die Nutzungsdauer wird auf 4 Jahre geschätzt. Aufgrund der obigen Rechnung ergibt sich als Basis 10.000,00 €.
Die jährliche Abschreibung ergibt sich aus der Basis durch die Nutzungsdauer (10.000,00 €/4 Jahre = 2.500,00 €/Jahr) und für den Restwert ergibt sich die Formel: Basis - Abschreibung * Jahr + Schrottwert. Der Tageswert lässt sich durch die Indexrechnung bestimmen: Tageswert = (Anfangswert * Tagesindex)/Anschaffungsindex (Aufgrund der nichtlinearen Preisveränderung von Maschinen wird der Index für die häufigsten Güter angegeben)
| Jahr | Abschreibung | Restwert |
| 1 | 2.500,00 € | 8.500,00 € |
| 2 | 2.500,00 € | 6.000,00 € |
| 3 | 2.500,00 € | 3.500,00 € |
| 4 | 2.500,00 € | 1.000,00 € |
| 10.000,00 € |
Der Restwert von 1000,00 € ergibt wieder den Schrottwert, welcher durch Verkauf der Maschine wieder gewonnen wird und somit nicht abgerechnet werden kann.
Weblinks
Die Abschreibungstabellen (Stand: 2004)
Siehe auch: Abschreibungsdauer, Zuschreibung, Aktiva, Bilanz, Handelsbilanz, Cash Flow, Innenfinanzierung, Alterswertminderung
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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