Abtretung

Abtretung (auch lat. Zession) ist im (deutschen und österreichischen) Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB, die auch auf das österreichische Recht zutrifft, die Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger ("Zedent" genannt) auf einen anderen ("Zessionar" genannt). Sie erfolgt durch Vertrag zwischen diesen beiden.

Völkerrechtlich wird ein Gebiet durch einen völkerrechtlichen Vertrag an einen anderen Staat abgetreten.

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

Rechtstechnisch ist die Zession eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Gläubigerseite, womit sie sich insbesondere von der Schuldübernahme (personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Schuldnerseite) und der Novation (inhaltliche Änderung des Schuldverhältnisses) grundlegend unterscheidet.

Zweck der Zession ist es, Forderungen (= unkörperliche Sachen nach § 292 österreichisches ABGB), die bereits als solche einen Vermögenswert darstellen, ähnlich wie körperliche Sachen in Umlauf bringen zu können. So kann beispielsweise A, der dringend Geld benötigt und dem B 10.000 EUR aus Darlehen schuldet aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen muss, diese Forderung an C für beispielsweise 8.000 EUR verkaufen. A muss in diesem Beispiel dann zwar 2.000 EUR Verlust hinnehmen, kommt aber sofort zu Geld, ohne auf die vertragsgemäße Rückzahlung durch B warten zu müssen.

Deutsches Recht

Bestimmte Forderungen können nicht abgetreten werden, entweder weil die Leistung nur an den ursprünglichen Gläubiger erbracht werden kann, weil zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Schuldner die Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde (§ 399 BGB) oder weil die Forderung unpfändbar ist (§ 400 BGB). Zum Schutz des Schuldners bleiben Einwendungen, die ihm schon zum Zeitpunkt der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, bestehen (§ 404 BGB). Rechtshandlungen, die in Unkenntnis der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger vorgenommen wurden (Erfüllung, Stundung) bleiben wirksam (§ 407 BGB).

Man unterscheidet zwischen einer stillen und einer offenen Zession:

Stille Zession: Bei dieser Zessionsart tritt der Zedent seine Forderung ab ohne den Schuldner zu informieren. Der Schuldner ist hierbei weiterhin verpflichtet, an den ursprünglichen Gläubiger zu zahlen, der dann den Betrag an den Zessionar weiterreicht.

Offene Zession: Bei dieser Zessionsart wird der Schuldner über die Forderungsübereignung informiert. Er ist nun verpflichtet, direkt an den Zessionar zu zahlen.

Die Zession wird häufig zur Sicherung eines Bankkredits verwendet, wobei der Zedent der Kreditnehmer und die Bank der Zessionar ist. Forderungen können einzeln oder in der Gesamtheit übereignet werden. Bei der Gesamtheitsübereignung unterscheidet man zwischen Mantelzession und Globalzession. Bei der Mantelzession werden nur gegenwärtige Forderungen übereignet. Werden diese Forderungen beglichen, so muss der Zedent immer wieder neue Forderungen vorlegen, um den Kredit abzusichern. Aus diesem Grunde werden bei der Mantelzession tägliche Debitorenlisten geführt, welche die Abtretung belegen. Im Gegensatz dazu werden bei der Globalzession auch zukünftige Forderungen übereignet. Werden Forderungen beglichen, so tritt dafür sofort eine neu entstandene Forderung ein. Eine Debitorenliste dient hierbei nur der Kontrolle.

Eine Zession kommt nicht zu Stande, wenn sich der Forderungsinhalt verändern würde, die Forderung unpfändbar wäre oder ein Vertrag die Abtretung verhindert.

Österreichisches Recht

Forderungen (beispielsweise die Forderung auf Darlehensrückzahlung) sind Sachen im Sinn des § 285 ABGB, konkret unkörperliche Sachen (nach § 292 ABGB). Wie eine (körperliche) bewegliche Sache zB verkauft und dann durch Übergabe übereignet oder eine (körperliche) unbewegliche Sache beispielsweise verkauft und dann durch grundbücherliche Eintragung übereignet wird, kann eine Forderung (also eine unkörperliche Sache) zB verkauft und dann durch Zession übertragen werden. Die Zession ist somit wie Übergabe oder grundbücherliche Eintragung ein Verfügungsgeschäft, das aufgrund eines Verpflichtungsgeschäftes (beispielsweise Kauf, Schenkung, Sicherungsabrede) vollzogen wird.

Durchgeführt wird die Zession schlicht durch den Abschluss des Verfügungsgeschäfts (Titel). Es bestehen keine Formpflichten. Auch die Verständigung des Schuldners ist grundsätzlich nur deklarativ, jedoch kann dieser ohne Verständigung auch (noch) schuldbefreiend an den Altgläubiger leisten. Bei der Sicherungszession (siehe unten) ist die Verständigung jedoch konstitutiv (rechtsschaffend). In jedem Fall bleibt die Schuld dieselbe und dem Schuldner stehen alle Einreden zu, die er gegen den Altgläubiger hatte. Der Zedent leistet gewähr für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung.

Die Zession umfasst im Zweifel (ohne gegenteilige Abrede) auch Nebenrechte (beispielsweise Pfandrecht, Bürgschaft). Nach der herrschenden Lehrmeinung (Koziol/Welser) ist jedoch beim Pfandrecht jedenfalls der sachenrechtliche Modus (beispielsweise Übergabe) einzuhalten. Da das Eigentum selbst kein Nebenrecht der Forderung ist, erfordert die Übertragung eines Eigentumsvorbehalts einen eigenen Akt, nämlich eine Besitzanweisung (Der Schuldner wird angewiesen, die Sache für den Zessionar und nicht mehr für den Zedenten innezuhaben.).

Abtretbar sind nach § 1393 ABGB alle veräußerlichen Rechte, also obligatorische Rechte. Dingliche Rechte (beispielsweise Eigentum) können freilich nicht „zediert“ werden; für sie gelten die sachenrechtlichen Regeln. Nicht zedierbar sind höchstpersönliche Rechte (beispielsweise Unterhaltsforderungen). Gesetzliche Zessionsverbote bestehen auch beispielsweise beim Wiederkaufsrecht.

Sonderformen der Zession

Wie man mittels Sicherungsübereignung körperliche Sachen überträgt, kann durch die Sicherungszession eine Forderung (unkörperliche Sache) übertragen werden. Wie bei der Sicherungsübereignung kann der Zessionar im Außenverhältnis mehr als er im Innenverhältnis darf. Es handelt sich hier also um eine Form der Treuhand. Die Sicherungszession ist jedoch nicht die einzige Besicherungmöglichkeit: Es besteht auch die Möglichkeit der Verpfändung von Forderungen.

Inkassozession ist eine Abtretung zur Einziehung. Der Gläubiger will seine Forderung nicht selbst einziehen, sondern überträgt sie beispielsweise einem Inkassobüro als Zessionar. Dieser Zessionar macht sie nun im eigenen Namen, aber eben auf Rechnung des Zedenten geltend. Da die Forderung „wirtschaftlich“ beim Zedenten verbleibt, handelt es sich auch hier um eine Form der Treuhand.

Bei der stillen Zession wird zwar eine Forderung abgetreten, der Schuldner wird nicht verständigt und leistet jedoch weiterhin an den Altgläubiger. Dieser hat dann im Innenverhältnis das Geleistete an den Zessionar (Neugläubiger) weiterzuleiten.

Die Globalzession dient dazu, eine Vielzahl von Forderungen auf einmal abtreten zu können, wenn diese Forderungen ausreichend bestimmt sind.

Durch Factoring werden Unternehmensforderungen entweder nur zum Inkasso eingezogen oder vom Factor (Zessionar) gekauft. Das Factoring beinhaltet neben den Elementen der Zession (und des Kaufs von Forderungen) auch die des Auftrags und des Kredites. Es ist insbesondere im Exportgeschäft von Bedeutung.

Die Legalzession ist ein gesetzlich vorgegebener Forderungsübergang.

Völkerrecht

Das Völkerrecht kennt die Abtretung eines Gebietes durch einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem abtretenden Staat (Zedent) und dem erwerbenden Staat (Zessionar). Die nicht erzwungene Gebietszession stellt den einzigen friedlichen Landerwerb dar.

Weblinks

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See also: Abtretung, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Besitzanweisung, Bürgerliches Gesetzbuch, Bürgschaft, Darlehen, Eigentumsvorbehalt, Factoring, Forderung