Akademischer Grad

Ein akademischer Grad wird, als Namenszusatz, nach einem abgeschlossenen Studium mit Hochschulprüfung, durch eine Urkunde, verliehen.

Inhaltsverzeichnis

Arten von akademischen Graden

Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsächliche Studiendauer, u.U., erheblich abweicht. Für weitere Details siehe auch "Studium".

Deutsche akademische Grade

Deutsche akademische Grade sind

Folgende Hochschulbezeichnungen sind hochschulrechtlich keine akademischen Grade:

Österreichische akademische Grade

Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. sind, sofern sie geführt werden, dem Namen voranzustellen, andere akademische Grade (Bakk., Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) sind nachzustellen (§ 88 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002). Dabei ist eine "aufsteigende" Reihenfolge üblich, also Mag. Dr. Hans Müller und nicht Dr. Mag. Hans Müller.

Zusätzlich gibt es noch diverse Master-Grade, die von Universitätslehrgängen und Privatuniversitäten verliehen werden. Die akademischen Grade Bakk., Mag. und DI werden auch von Fachhochschulen verliehen und dann mit dem Zusatz (FH) gekennzeichnet.

In den letzten Jahren sind für die weiblichen Grade eigene Abkürzungsformen entstanden: Mag.a für Magistra oder Dr.in für Doktorin. Diese feminisierten Schreibweisen sind derzeit fast ausschließlich im universitären Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlichen Form.

Siehe auch: Informationen des Bildungsministeriums zu akademischen Graden in Österreich

Französische akademische Grade

Anglo-amerikanische akademische Grade

Akademische Grade in der spanischsprachigen Welt


Anmerkung: In der Europäischen Union wird, im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer, seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse zu Bachelor- und Masterabschluss angestrebt. Allerdings widersetzen sich einzelne Fachbereiche, wie z.B. Rechtswissenschaften, Theologie und teilweise Fakultäten, die Lehramtsstudiengänge anbieten, diesem Vereinheitlichungsprozess, da sie um die Unabhängigkeit der Lehre besorgt sind.

Rechtliche Einordnung akademischer Grade in Deutschland

Akademischer Grad vs. akademischer Titel

Die akademische Dienstbezeichnung "Prof." (Professor) und der akademische Grad "Dr." (Doktor) wird häufig als "akademische Titel" bezeichnet oder verstanden.

Gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Paragraph 2, Absatz 1) werden Titel in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen. Es kann aber gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, Abweichungen davon geben. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2 sagt das Gesetz allerdings nichts über akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.

Akademische Grade als Namensbestandteil

Nur in wenigen Ausnahmefällen können Akademiker darauf bestehen, mit ihrem korrekten Grad angesprochen zu werden, z.B. in Zeugnissen von Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebern [1].

Akademische Grade sind kein Bestandteil des bürgerlichen Namens, was das Bundesverwaltungsgericht 1957 (BVerwGE 5, 293) bestätigt hat und dem sich der Bundesgerichtshof 1962 angeschlossen hat (BGHZ 38, 380, 382 f.).

Siehe auch

Weblinks


Kategorie:Abschlüsse und Zertifikate Kategorie:Akademische Bildung

See also: Akademischer Grad, 2001, Abitur, Akademisch, Bachelor, Bakkalaureus, Bologna-Prozess, Diplom, Diplom-Informatiker, Diplom-Ingenieur