Alleinvertretungsanspruch

Alleinvertretungsanspruch bedeutet, dass eine Regierung sich als einzige rechtmäßige Regierung über ein Territorium betrachtet, obwohl faktisch auch eine (oder mehrere) andere Regierung als stabilisiertes De-Facto-Regime über einen Teil des Gebietes verfügt.

Inhaltsverzeichnis

Bundesrepublik Deutschland (bis 1990)

Die Bundesrepublik Deutschland beharrte von 1949 bis 1973 auf einem Alleinvertretungsanspruch für das gesamte deutsche Volk. Der Anspruch beruhte zunächst nur auf der politischen Legitimation durch freie Wahlen. Schon in einer Erklärung vor dem Deutschen Bundestag am 21. Oktober 1949 stellte Bundeskanzler Konrad Adenauer aus Anlass des Inkrafttretens der Verfassung der DDR diesen Anspruch fest. Unterstützung erhielt er auf der New Yorker Außenministerkonferenz der drei Westmächte am 18. September 1950. Als die Sowjetunion am 25. März 1954 die Souveränität der DDR proklamierte, beharrte der Deutsche Bundestag nochmals einstimmig auf dem Alleinvertretungsanspruch. Auf der Pariser Konferenz, auf der die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in das westliche Verteidigungsbündnis beschlossen wurde, machten sich die jetzt Verbündeten die zuvor schon von den drei Westmächten auf der Londoner Neun-Mächte-Konferenz bestätigte Ansicht zu Eigen, die Bundesrepublik sei allein befugt, für das deutsche Volk außenpolitisch aktiv zu werden. Die westliche Welt hatte damit den Alleinvertretungsanspruch akzeptiert und sich von der Bundesregierung auf eine Aussage festlegen lassen, die ihren Spielraum gegenüber Deutschland einschränkte.

Rechtlich beruhte der Anspruch auf der Ansicht, der Gesamtstaat Deutschland sei erhalten geblieben. Es könne daher keine zwei deutschen Staaten geben; die DDR sei somit nur besetztes Gebiet mit einer von der Sowjetunion eingesetzten, demnach nicht autonomen Regierung. Nach einer anderen Auffassung stand die DDR als Gegner der "regulären" (Bonner) Regierung in einem Bürgerkriegszustand und war damit ebenfalls nicht völkerrechtlich anerkennungsfähig. Die Dachstaatstheorie, die die Ansicht einer Existenz von zwei Teilstaaten unter dem Dach des nie untergegangenen Deutschen Reichs vertrat, wurde dagegen erst gegen Ende der 1960er-Jahre und schließlich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag geäußert.

Neben diesen völkerrechtlich begründeten Erwägungen wurde auch das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes als Beleg dafür angeführt, dass eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR zu verhindern sei, um den rechtlichen Gesamtstaatsanspruch nicht zu verlieren.

Der Alleinvertretungsanspruch fand seinen Ausdruck unter anderem in der Hallstein-Doktrin, nach der die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen zu Staaten abbrechen wollte, die diplomatische Beziehungen zur DDR aufnahmen.

Anfangs wurde der Alleinvertretungsanspruch noch konsequent verfolgt, aber mit der Zeit und vor allem auch mit dem Wechsel zur sozial-liberalen Koalition unter Willy Brandt im Jahr 1969 wurde das eiserne Festhalten am Alleinvertretungsanspruch aufgegeben, da er die außen- und deutschlandpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu stark einschränkte.

Mit dem Beitritt beider deutscher Staaten 1973 in die UNO hatte sich der Alleinvertretungsanspruch faktisch erledigt. Allerdings erkannte die Bundesrepublik bis 1990 keine eigene Staatsbürgerschaft der DDR an und erkannte Ostdeutsche generell als Bundesbürger an. Flüchtlinge wurden daher nicht ausgeliefert. Auch Besucher aus der DDR erhielten auf Antrag einen westdeutschen Reisepass, um z. B. vereinfacht in die USA reisen zu können.

Deutsche Demokratische Republik (bis 1990)

Auch die Verfassung der DDR stellte fest, dass Deutschland eine unteilbare Republik sei und es nur eine einzige deutsche Staatsangehörigkeit gäbe. De facto wurde die DDR also ebenfalls als gesamtdeutsche Republik gegründet und erkannte die Existenz des anderen deutschen Staates nicht an. Im Jahre 1974 strich die DDR hingegen das Wiedervereinigungsgebot aus der Verfassung. Fortan ging sie von der gleichzeitigen Existenz zweier deutscher Staaten aus.

China

Seit Ende des chinesischen Bürgerkrieges 1949 war die Republik China auf die Insel Taiwan beschränkt, während die Volksrepublik China das Festland und ab 1950 die Insel Hainan beherrschte. Beide chinesische Staaten beanspruchten ganz China. Bis 1971 war die Republik China ständiges Mitglied des UNO-Sicherheitsrates (mit Vetorecht), seitdem wurde sie zugunsten der VRC ausgeschlossen, bis 1972 auch aus allen UN-Unterorganisationen. Seit dem Tod Chiang Kai-sheks 1975 vertritt Taiwan den Alleinvertretungsanspruch nicht mehr offensiv. Inzwischen haben die meisten Staaten der Erde ihre offiziellen Beziehungen zu Taiwan abgebrochen (2003 noch 27, die Taiwan anerkennen), unterhalten aber inoffizielle Beziehungen, selbst die Volksrepublik.

Korea

Auch Nordkorea und Südkorea erhoben seit 1948 jeweils den Anspruch, die rechtmäßige Regierung für ganz Korea zu sein. 1991 traten beide im Zuge der Annäherungspolitik in die UNO ein.

Vietnam

Die Sozialistische Republik Vietnam wurde 1945 ausgerufen, das Kaiserreich (später Republik) Vietnam erhielt 1954 seine Unabhängigkeit von Frankreich. Nord- und Süd-Vietnam erhoben beide den Anspruch auf das ganze Land, bis Süd-Vietnam 1975 erfolgreich von nord-vietnamesischen Truppen erobert werden konnte.

See also: Alleinvertretungsanspruch, 18. September, 1945, 1948, 1949, 1950, 1954, 1969, 1971, 1973