Allgemeines Eisenbahngesetz

Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

Basisdaten
Kurztitel: Eisenbahngesetz
Voller Titel: Allgemeines Eisenbahngesetz
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: AEG
FNA: 930-9
Verkündungstag: 27. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, S. 2378, 2396)
Aktuelle Fassung: 30. April 2005 (BGBl. I 2005, S. 1138)


Als Ziel des Gesetzes wird definiert: "Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene sowie der Sicherstellung eines wirksamen und unverfäkschten Wettbewerbs auf der Schiene bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen. ... (3) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird."


Mit dem Gesetz wird die ehemalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) auch für die Schienenwege zuständig.

Das Gesetz dient der Umsetzung der E(W)G-Richtlinie 91/440.

Weitere Verordnungen für Bahnen in:
Portal Bahn#Rechtsgrundlagen

Weblinks

See also: Allgemeines Eisenbahngesetz, Abkürzung, Bahn (Verkehr), Bergbahn, Fundstellennachweis, Magnetschwebebahn, Portal Bahn, Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Straßenbahn, Typ