Allgemeines Wahlrecht

Das Allgemeine Wahlrecht ist eines der demokratischen Prinzipien, die sich in den Jahrzehnten nach den Freiheitskriegen in den politischen Systemen Europas und der USA durchgesetzt haben.

Ein Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern zusteht, unabhängig von Rasse, Bildungsstand, Einkommen, Religion oder Geschlecht. Gewisse Einschränkungen sind jedoch notwendig (siehe unten).

Inhaltsverzeichnis

Demokratische Prinzipien des Wahlrechts

Neben dem allgemeinen Wahlrecht sind die anderen, in vielen Ländern realisierten Grundsätze demokratischer Wahlen:

frei - geheim - persönlich und gleich - aktiv und passiv - evt.unmittelbar
 

Diese Prinzipien können im Sinne heutige Rechtsgrundsätze großteils auf das Völkerrecht, auf Staatsverträge und/oder auf die Europäische Menschenrechtskonvention zurückgeführt werden. Trotz klarer Theorie sind aber in der Praxis gewisse Einschränkungen erfoerderlich.

Entwicklung und Einschränkungen des allgemeinen Wahlrechts

In heutigem Verständnis betrifft das Wahlrecht in erster Linie Parlamentswahlen - incl. der Wahlen zu den Landtagen, deren rechte sich beispielsweise in Deutschland lange vor dem nationalen Parlament entwickelt haben. Die Wahlen in kleineren Gemeinwesen haben meist eine längere Tradition als die großräumigen.

Schon in der Antike gab es verschiedene Formen von Wahlen, etwa als Attische Demokratie, die allerdings Sklaven und andere Stände nicht einschloss. Im Laufe des Mittelalters errangen als erstes die Bürgerschaften der größeren Städte bzw. ihre Zünfte ein weitergehendes Wahlrecht als damals üblich.

Heute ist das Allgemeines Wahlrecht (mit Ausnahme einiger moslemischer Staaten) großteils Realität, jedoch nicht überall frei ausübbar (siehe "defekte Demokratie). Doch auch im Westen muss es teilweise eingeschränkt werden:

Transparente Auszählung

Ein weiterer Grundsatz ist die öffentliche und transparente Auszählung, für die in der Regel die unter genauen Regelungen zusammengesetzten Wahlkommissionen garantieren - siehe Verhinderung von Wahlfälschungen und Absicherung der Wahlurne. Genau kontolliert werden auch die Summen-Bedingungen für die Stimmen aller Parteien.

Transparenz heißt nur bedingt, dass sich jeder selbst ein Bild von der korrekten Auszählung machen darf; die Details hängen vom Wahlgesetz des jeweiligen Staates oder Bundeslandes ab. Die Parlamentsparteien haben i.d.R. einen oder 2 Beisitzer (entspricht einem stimmberechtigten Wahlbeobachter) in der Wahlkommission. Die kleineren wahlwerbenden Parteien haben die Möglichkeit, beobachtende Wahlzeugen beizustellen. Die gesamte (etwa 5-10-köpfige) Kommission ist bei der Auszählung anwesend und das Ergebnis jedes Wahlsprengels wird auf geordnete Weise an die nächsthöhere Stelle weitergeleitet.

Mit diesen und ähnlichen Regelungen wird ein Wahlbetrug nach menschlichem Ermessen fast ausgeschlossen, doch müssen die Wahlleiter und Beisitzer auch unabhängig im Durchsetzen ihrer Beschlüsse bei allfälligen Streitfällen sein können.
Unter derart "kontrollierten Bedingungen" kann das Allgemeine, geheime und gleiche Wahlrecht als praktisch garantiert gelten.

Siehe auch:

Verhinderung von Wahlbetrug


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See also: Allgemeines Wahlrecht, Aktiv, Alter, Antike, Attische Demokratie, Ausschluss, Behinderung, Bezirksrat, Bundestagswahl, Bürgerschaft