Allgemeines Wahlrecht
Das Allgemeine Wahlrecht ist eines der demokratischen Prinzipien, die sich in den Jahrzehnten nach den Freiheitskriegen in den politischen Systemen Europas und der USA durchgesetzt haben.
Ein Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern zusteht, unabhängig von Rasse, Bildungsstand, Einkommen, Religion oder Geschlecht. Gewisse Einschränkungen sind jedoch notwendig (siehe unten).
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Demokratische Prinzipien des Wahlrechts
Neben dem allgemeinen Wahlrecht sind die anderen, in vielen Ländern realisierten Grundsätze demokratischer Wahlen:
frei - geheim - persönlich und gleich - aktiv und passiv - evt.unmittelbar
- die freie Wahl: unbeeinflusst von dritter Seite bei den Wahlvorschlägen (Liste der Kandidaten), bei der Wahlwerbung und der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts.
- die geheime Wahl (siehe Wahlgeheimnis): die Wähler können ihren Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlzelle selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen;
- bei Behinderung (Details sind in der Wahlordnung geregelt) kann man sich einer selbst gewählten Begleitperson bedienen.
- die gleiche Wahl - alle Wähler verfügen über die gleiche Zahl von Stimmen, deren "Gewicht" ebenfalls gleich ist (anders etwa eine Aktiengesellschaft, wo die Anteile eines Aktionärs die Stimmenzahl bestimmen). Beim Europaparlament ist die Gewichtung einer Bürgerstimme insgesamt abhängig von der Staatsbürgerschaft.
- das persönliche Wahlrecht, und
- neben dem aktiven für alle Bürger auch das passive Wahlrecht.
- Unmittelbar ist die Wahl, wenn die Abgeordneten ohne eine Zwischenstufe (etwa über Wahlmänner) bestimmt werden.
Diese Prinzipien können im Sinne heutige Rechtsgrundsätze großteils auf das Völkerrecht, auf Staatsverträge und/oder auf die Europäische Menschenrechtskonvention zurückgeführt werden. Trotz klarer Theorie sind aber in der Praxis gewisse Einschränkungen erfoerderlich.
Entwicklung und Einschränkungen des allgemeinen Wahlrechts
In heutigem Verständnis betrifft das Wahlrecht in erster Linie Parlamentswahlen - incl. der Wahlen zu den Landtagen, deren rechte sich beispielsweise in Deutschland lange vor dem nationalen Parlament entwickelt haben. Die Wahlen in kleineren Gemeinwesen haben meist eine längere Tradition als die großräumigen.
Schon in der Antike gab es verschiedene Formen von Wahlen, etwa als Attische Demokratie, die allerdings Sklaven und andere Stände nicht einschloss. Im Laufe des Mittelalters errangen als erstes die Bürgerschaften der größeren Städte bzw. ihre Zünfte ein weitergehendes Wahlrecht als damals üblich.
Heute ist das Allgemeines Wahlrecht (mit Ausnahme einiger moslemischer Staaten) großteils Realität, jedoch nicht überall frei ausübbar (siehe "defekte Demokratie). Doch auch im Westen muss es teilweise eingeschränkt werden:
- erst ab einem gewissen Alter (je nach Staat und Wahlkörper zwischen etwa 15 und 19 Jahren)
- Passives Wahlrecht im Regelfall später: meist müssen nationale Abgeordnete 25 Jahre alt sein, ein Bezirksrat weniger, ein Staatspräsident mehr.
- Kinder sind also (fast) nirgends berücksichtigt, obwohl ihreEltern i.d.R. mehr Verantwortung für die Zukunft tragen als Kinderlose. Doch gibt es in Diskussion befindliche Modelle wie das Stimmensplitting; ähnliches hat sich bereits einige Jahrzehnte für Wahlen zu Pfarr-Gemeinderäten bewährt, wo Eltern je eine halbe Zusatzstimme pro Kind haben.
- Ausschluss vom Wahlrecht: bei Strafgefangenen im Fall schwerer Vergehen; teilweise auch bei Geisteskranken, bzw. in manchen Staaten bei Entmündigung.
- Früher war das Wahlrecht vielfach mit einem Wahlzensus verknüpft, d.h. es bestand erst ab einem bestimmten Einkommen oder Vermögen. Nach Aufhebung der Leibeigenschaft entwickelte es sich schrittweise zum allgemeinen Recht.
Transparente Auszählung
Ein weiterer Grundsatz ist die öffentliche und transparente Auszählung, für die in der Regel die unter genauen Regelungen zusammengesetzten Wahlkommissionen garantieren - siehe Verhinderung von Wahlfälschungen und Absicherung der Wahlurne. Genau kontolliert werden auch die Summen-Bedingungen für die Stimmen aller Parteien.
Transparenz heißt nur bedingt, dass sich jeder selbst ein Bild von der korrekten Auszählung machen darf; die Details hängen vom Wahlgesetz des jeweiligen Staates oder Bundeslandes ab. Die Parlamentsparteien haben i.d.R. einen oder 2 Beisitzer (entspricht einem stimmberechtigten Wahlbeobachter) in der Wahlkommission. Die kleineren wahlwerbenden Parteien haben die Möglichkeit, beobachtende Wahlzeugen beizustellen. Die gesamte (etwa 5-10-köpfige) Kommission ist bei der Auszählung anwesend und das Ergebnis jedes Wahlsprengels wird auf geordnete Weise an die nächsthöhere Stelle weitergeleitet.
Mit diesen und ähnlichen Regelungen wird ein Wahlbetrug nach menschlichem Ermessen fast ausgeschlossen, doch müssen die Wahlleiter und Beisitzer auch unabhängig im Durchsetzen ihrer Beschlüsse bei allfälligen Streitfällen sein können.
Unter derart "kontrollierten Bedingungen" kann das Allgemeine, geheime und gleiche Wahlrecht als praktisch garantiert gelten.
Siehe auch:
- Bundestagswahl, Landtagswahl, Nationalratswahl, Präsidentenwahl,
- Repräsentative Demokratie, Stochokratie, Diktatur,
- Politische Kultur, Rechtsstaat, Wahlgrundsätze,
- Wahlrecht, Wahlsystem, Wahlgleichheit vs.Wahlzensus,
- Parteienspektrum, Wahlbündnis, Wahlvorschlag.
Verhinderung von Wahlbetrug
- Wählerevidenz, Nichtwähler, Wahlkreisgeometrie,
- Wahlkabine, Wahlgeheimnis, Stimmzettel, E-Voting, Wahlmaschine
- Verhinderte Stimmabgabe, Wahlbeeinflussung mittels Bürokratie, Wahlbeobachter, Wahlprüfung.
Kategorie:Demokratie, Kategorie:Wahlrecht
