Altersteilzeit
Die Altersteilzeit ist eine bis Ende 2009 existierende Möglichkeit in vorzeitigen "Ruhestand" zu gehen.
Es gibt zwei Hauptarten der Altersteilzeit.
- Die "ursprüngliche" Form ist die kontinuierliche Altersteilzeit. Hierbei kann der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit halbieren.
- Die neuere und fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell - hierbei wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten sogenannten Arbeitsphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird die Arbeitszeit auf Null reduziert. Über die Gesamtdauer also eine Halbierung, genauso wie im ursprünglichen Modell.
Der Unterschied zu einer "normalen" Teilzeitarbeit ist, dass das Bruttoentgelt um 20% aufgestockt wird. Viele Firmen bieten darüber hinaus höhere Aufstockungen an - die 20%-Aufstockung gibt es jedoch auf jeden Fall. Vorteil für das Unternehmen: Die 20%-Aufstockung wird von der Bundesagentur für Arbeit erstattet und der Mitarbeiter kann vorzeitig in den Ruhestand gehen. Der Rentenbezug ist für Schwerbeschädigte ab dem 60-ten und ansonsten ab dem 63-ten Lebensjahr möglich, jedoch gibt es hier pro Monat vorzeitigem Ruhestand einen Abzug von 0,3%. Im Regelfall bedeutet dies bei frühestmöglichen Rentenbeginn einen Abzug von 18%! Grundsätzlich sollte hier der Rentenversicherungsträger eine Modellberechnung machen.
Eine strittige Frage war die Besicherung der einbehaltenen Löhne während der Aufbauphase im Blockmodell. Bis zum 30. Juni 2004 war die rechtliche Grundlage für die Insolvenzsicherung der § 7d Sozialgesetzbuch IV. Seit dem 01. Juli 2004 sind durch die Neuerungen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) die Anforderungen an eine Insolvenzsicherung konkretisiert worden. Entsprechende Formulierungen wurden in den § 8a Altersteilzeitgesetz (AtG) aufgenommen.
