Analogieverbot
Das Analogieverbot gilt im materiellen Strafrecht und folgt aus dem in Artikel 103 des Grundgesetzes (bzw. § 1 des Strafgesetzbuches in Österreich) niedergelegten Prinzip "Nulla poena sine lege". Während in allen anderen Rechtsgebieten planwidrige Regelungslücken durch den Rechtsanwender im Wege der Analogie geschlossen werden dürfen, gehen Regelungslücken im Strafrecht stets zu Lasten des staatlichen Strafanspruchs. Möglich sind z. B. Analogien zu Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen, die dann zugunsten des Angeklagten wirken. Analogiebedürftig sind auch Regelbeispiele wie § 243 StGB. Verstöße gegen das Analogieverbot können durch die Berufung oder Revision, notfalls im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
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</div> Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre
