Anfechtung (Recht)

Anfechtung bedeutet im deutschen Zivilrecht die Ausübung eines Rechts zur nachträglichen Vernichtung eines Rechtsgeschäfts. Anfechtbar heißt, die Rechtsgeschäfte haben solange Gültigkeit, bis sie angefochten werden. Mit der Anfechtung werden die Rechtsgeschäfte nichtig.

Inhaltsverzeichnis

Fallgestaltungen

Ein Anfechtungsrecht besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beispielsweise in folgenden Fällen:

Nicht anerkannt wird vom Zivilrecht der so genannte Motivirrtum, der sich auf Gründe bezieht, die die Erklärungs auslösten (Ich erklärte dies, weil...) oder Folgen, die durch die Erklärung beabsichtigt sind (Ich erklärte dies, damit...).

Ausübung

Der Anfechtungsberechtigte hat die freie Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. Dies ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner, bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. einer Kündigung) der Empfänger und ansonsten (z. B. bei der Auslobung) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben. Der Anfechtende muss das Wort "Anfechtung" nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.

Wirkungen

Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend (lat. ex tunc) vernichtet. Es ist deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen. Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung der Eingehung der Ehe (§ 1313 BGB), bei Gesellschafts- und bei Arbeitsverträgen. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung, also nur für die Zukunft (lat. ex nunc).

Der Anfechtende ist weiter zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn der Vertragspartner kannte den Grund für die Anfechtbarkeit des Geschäfts oder mußte ihn kennen (§ 122 BGB). Dabei haftet der Anfechtende jedoch nicht auf den üblichen vollen Schaden, sondern lediglich für den sogenannten Vertrauensschaden (auch negatives Interesse). Da dieser Schaden jedoch durchaus höher sein kann als der Schaden, der duch die Nichterfüllung eintritt, muß er keinesfalls mehr zahlen, als der Schadenersatz wegen Nichterfüllung beträgt. Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, daß ein voller Schadensersatz, das Anfechtungsrecht ad absurdum führen würde, wenn anschließend wieder Erfüllung verlangt werden könnte, nur als Schadensersatz.

Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter berechtigt, Handlungen des Schuldners seit Beginn der "Krise" anzufechten. Vermieden wird dadurch die Verschiebung von Vermögensteilen zu Lasten anderer Gläubiger oder übermäßige Belastungen der Vermögensmasse.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Anfechtung (Recht), Auslobung, Bürgerliches Gesetzbuch, Drohung, Ex nunc, Ex tunc, Form (Recht), Insolvenzverwalter, Kündigung