Anlagevermögen
Das Anlagevermögen ist neben dem Umlaufvermögen Teil der Bilanz eines Unternehmens. Es steht auf der Aktiv-Seite, stellt also einen Teil des Firmenvermögens dar.
Als Anlagevermögen gelten laut §247 Abs. 2 HGB alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Darunter fallen beispielsweise Sachanlagen wie Maschinen und Immobilien, langfristige Finanzanlagen wie 5-jährige Bundesanleihen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie immaterielle Vermögensgegenstände wie Lizenzrechte und Patente, sofern sie langfristig dem Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind und der Firmenwert.
Nach dem GoB (Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung) der Vollständigkeit (§239 Abs. 2 HGB) müssen alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens angesetzt werden. Ausnahme: Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. selbst geschaffener Firmenwert, selbst erstellte Software, die dem Eigenbedarf gilt).
Bei Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die zeitlich begrenzt sind, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Darüber hinaus können außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn es zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kommt (§253 Abs. 2 Satz 3 HGB) - dies ist das gemildertes Niederstwertprinzip. Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen: - Korrektur des Abschreibungsplans - Verlustantizipation - außerordentliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung - wenn steuerliche Abschreibung vorgenommen wurde (Einheit von Handels- und Steuerbilanz)
Wenn außerordentlich abgeschrieben wurde, dann darf eine Zuschreibung vorgenommen werden.
