Antragsdelikt

Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Dies stellt eine Durchbrechung vom Legalitätsprinzip dar, nach welchem die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen verpflichtet sind, bei Erlangung der Kenntnis von einer Straftat einzuschreiten. Differenziert werden muss zwischen absolutem und relativem Antragsdelikt.

Absolutes Antragsdelikt

Absolute Antragsdelikte können ohne den Strafantrag nicht verfolgt werden. Damit liegt ein echtes Verfolgungshindernis vor. Nach deutschem Recht ist z. B. der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) absolutes Antragsdelikt.

Relatives Antragsdelikt

Der Großteil der Antragsdelikte im deutschen Recht sind relative Antragsdelikte, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das (besondere) öffentliche Interesse (an der Strafverfolgung) bejaht. Die Straftaten sind dann weiterhin verfolgbar. Das deutsche Recht nennt z.B. die einfache vorsätzliche Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB) als relatives Antragsdelikt.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Antragsdelikt, Hausfriedensbruch, Legalitätsprinzip, Staatsanwaltschaft, Strafantrag, Strafgesetzbuch