Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert (im Unterschied zum Begriff des Arbeitnehmers) nicht.
Rechtsformen
Arbeitgeber kann eine natürliche Person sein ("Einzelkaufmann") oder eine juristische Person des privaten Rechts (Aktiengesellschaft, GmbH, rechtsfähiger Verein) oder des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen), kann aber ebenso aber auch ein nicht rechtsfähiger Personenverband wie der nicht rechtsfähige Verein, die BGB-Gesellschaft (Rechtsanwaltskanzlei), die OHG und KG sein. Siehe auch: Gesellschaftsformen.
Arbeitgeber und Betriebsverfassung
Im Betriebsverfassungsgesetz wird der Arbeitgeberbegriff in zweifacher Weise gebraucht: Zum einen ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Arbeitgebers und zum anderen ist er Organ der Betriebsverfassung. Dabei sind dort die Begriffe Unternehmer und Arbeitgeber deckungsgleich und bezeichnen lediglich unterschiedliche Rechtsbeziehungen, Funktionen und Tätigkeiten derselben Person. Sie fallen aber nicht zusammen. Der pflegebedürftige Rentner, der eine Betreuerin beschäftigt, ist Arbeitgeber, nicht notwendigerweise auch Unternehmer. Der selbständige Schreiner, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, ist zwar Unternehmer, aber kein Arbeitgeber.
Siehe auch
- Grundbegriffe des Arbeitsrechts
- Arbeitgeberverband
- Arbeitnehmer
- Tarifvertrag
- Arbeitsvertrag
- Betriebsübergang
- Betriebsverfassungsgesetz
- Gewerkschaft
- Tarifvertrag
- Mitbestimmungsgesetz
- Kapitalismus
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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