Arbeitgeberbeitrag
In Deutschland werden die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer abgeführt. Der Anteil der Arbeitgeber heißt Arbeitgeberbeitrag; er zählt zu den Lohnnebenkosten.
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