Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmerdatenschutz ist der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmerdatenschutz berücksichtigt die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Datenschutz des Arbeitnehmers. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen sich zwar rechtlich als gleichwertige Partner gegenüber, der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer aber wirtschaftlich und strukturell überlegen. Der Arbeitgeber bestimmt nämlich die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und legt die Arbeitsbedingungen fest. Er ordnet an, wann, wo und wie der Arbeitnehmer tätig werden muss. Der Arbeitnehmer kann sich diesen Vorgaben in der Regel nicht entziehen. Auf Grund dieser Dominanz des Arbeitgebers wird der Arbeitnehmer als besonders schutzbedürftig angesehen.

Besonders deutlich wird die Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf den Datenschutz: Das Recht des Arbeitnehmers, selbst darüber zu bestimmen, ob und welche seiner persönlichen Daten er anderen anvertraut, trifft auf das Weisungsrecht des wirtschaftlich überlegenen Arbeitgebers. Selbstbestimmung und Fremdbestimmung kollidieren miteinander. Der Arbeitnehmerdatenschutz versucht einen Ausgleich zwischen diesen unterschiedlichen Interessen zu finden.

Letztendlich geht es um die Frage, welche Eingriffe des Arbeitgebers in das informationelles Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers zulässig sind.

Inhaltsverzeichnis

Regelungen

Gesetze

Trotz seiner großen praktischen und rechtlichen Bedeutung ist der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland gesetzlich nicht explizit geregelt. Es existiert kein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Daher gilt für den Datenschutz im Arbeitsverhältnis das Bundesdatenschutzgesetz. Daneben sind je nach Einzelfall häufig auch spezielle Regelungen zu beachten, beispielsweise im Teledienstedatenschutzgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz.

Es ist nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmerdatenschutz in absehbarer Zeit in einem eigenen Gesetz geregelt wird. Zwar wird ein solches Gesetz seit mehr als 20 Jahren von Datenschützern und Gewerkschaften gefordert. Insbesondere der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands, der DGB und die Gewerkschaft ver.di haben sich wiederholt für den Erlass eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes ausgesprochen.

Die rot-grüne Bundesregierung unter Gerhard Schröder hat 1998 und 2002 in ihren Koalitionsverträgen auch den Erlass eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes angekündigt. Es ist jedoch bei diesen politischen Absichtserklärungen geblieben.

Die Untätigkeit der Bundesregierung ist möglicherweise auf Widerstände von Arbeitgeberseite zurückzuführen. So wendet sich u. a. die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände gegen gesetzgeberische Initiativen im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes. Zusätzliche Gesetze seien nicht erforderlich, sondern führten nur zu einer unnötigen Bürokratisierung und Überregulierung im Arbeitsrecht.

Betriebsvereinbarungen

In größeren Unternehmen werden datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte häufig auch in Betriebsvereinbarungen geregelt. Eine Betriebsvereinbarung kann Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer rechtfertigen. Zugleich schreibt sie aber auch die Grenzen fest, die der Arbeitgeber nicht überschreiten darf. Typische Fälle sind Betriebsvereinbarungen, die die Nutzung von E-Mail- und Internetdiensten im Betrieb regeln und festschreiben, wann und wie der Arbeitgeber die Einhaltung dieser Nutzungsregeln kontrollieren darf.

Richterrecht

Da die Gesetze den Datenschutz im Arbeitsverhältnis nur sehr lückenhaft regeln und nicht alle Details durch Betriebsvereinbarungen geklärt sind, werden viele Fragen von den Arbeitsgerichten entschieden. Zu nennen sind beispielsweise die Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz und zum Mithören von dienstlichen Telefongesprächen. Mittlerweile hat dieses so genannte Richterrecht für den Arbeitnehmerdatenschutz größere Bedeutung als die gesetzlichen Regelungen.

Entwicklung

In einem am 17. Februar 2005 getroffenen Beschluss bedauert der Deutsche Bundestag, dass "eine gesetzliche Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes trotz mehrfacher Aufforderungen und entsprechender Zusagen der Bundesregierung noch immer nicht erfolgt ist." Der Bundestag hält ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz insbesondere im Hinblick auf die elektronische Kommunikation (Internet, E-Mail) und die damit einhergehenden Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers für erforderlich. Außerdem fordert er eine "umfassende gesetzliche Regelung genetischer Untersuchung (...) im Arbeitsleben" durch ein Gendiagnostikgesetz.

Literatur

Weblinks

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Es fehlen Beispiele aus der Rechtsprechung.

See also: Arbeitnehmerdatenschutz, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, Arbeitsrecht, Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands