Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist die medizinisch arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und eines Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern und die Beweisfeststellung der körperlichen Verfassung und der eventuellen Schäden.
Einerseites aus wird durch eine Vorsorgeuntersuchung verhindert das ein körperlich ungeigneter Mitarbeiter belastende Tätigkeiten ausführt und ein eventuell geschädigter Mitarbeiter therapiert werden kann. Andererseits wird so auch festgestellt ob etwaige körperliche Schäden vor dem Beginn der Arbeit schon vorhanden waren oder nicht. So kann festgestellt werden ob eine Tätigkeit die Ursache einer Krankheit ist, oder ob kein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Krankheit besteht. Diese juristische Beweissicherung ist für Einstufung als normale Krankheit oder als Berufskrankheit relevant.
Diese Untersuchung werden in der Regel von niedergelassenen Ärzten durchgeführt.
Sie gilt in Deutschland bei allen berufsgenossenschaftlichen Arbeitsverhältnissen, aber auch bei deren ähnlichen wie bei Feuerwehren.
| Inhaltsverzeichnis |
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Die Berufgenossenschaften schreiben den untersuchenden Ärzten Grundsätze vor
- G 26 Atemschutzgeräte; für Feuerwehrleute vorgeschrieben
- G 30 Hitzearbeiten; für Feuerwehrleute nicht vorgeschrieben
- G 31 Überdruck; z.B. für Taucher
Gesetzliche Grundlage
arbeitsmedizinische Vorsorge - §§ 15 und 16 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 3 ArbSchG: Arbeitgeber hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen
- Arbeitsmedizinische Beurteilung der Gefährdung und Empfehlung von Schutzmaßnahmen
- Aufklärung und Beratung der Beschäftigten
- Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und Gesundheitsstörungen (auch Biomonitorung bei anerkannten Verfahren)
- Arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur *Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung
- Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes aufgrund von gewonnenen Erkenntnissen
keine Ermächtigung mehr notwendig, aber nur Beauftragung von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder von Ärzten mit Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin
Angebotsuntersuchungen bei bestimmten Tätigkeiten (bei Exposition mit Stoffen aus Anhang V Nr. 1 und bei Tätigkeiten nach Anhang V Nr. 2.2 GefStoffV)
Nachuntersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung bei Exposition gegenüber krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen das Kategorie 1 und 2
Vorsorgekartei bei veranlassten Untersuchungen oder Verzeichnis nach §14(4) Nr.3 GefStoffV als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
Veranlassung nur, wenn bei der Tätigkeit
- AGW nicht eingehalten werden (siehe Anhang V Nr.1 GefStoffV)
- direkter Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen besteht
- bestimmte Tätigkeiten durchgeführt werden (siehe Anhang V Nr. 2.1 GefStoffV)
§16(5)GefStoffV
bestehen bei einem Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit, käme u.a. auch eine Zuweisung einer anderen Tätigkeit in Betracht.
Weblinks
- suva.ch - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- lvbg.de - Berufgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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