Arbeitsplatz
Als Arbeitsplatz wird umgangssprachlich der Ort, das Unternehmen oder die Position bezeichnet, an dem ein Arbeitnehmer in einer sozialversicherungspflichtigen (auch geringfügig beschäftigten oder als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme finanzierten) Tätigkeit beschäftigt ist. Die selbständige Beschäftigung wird landläufig nicht als Arbeitsplatz bezeichnet.
An den Arbeitsplatz nach § 611 BGB ff. nach Dienstvertragsrecht sind gemäß der Bedingungen des (auch mündlich) geschlossenen Arbeitsvertrages
- Umfang und Qualität der zu leistenden Arbeit,
- die Arbeitszeit,
- sowie Lohn- und Sozialleistungen des Arbeitgebers
geknüpft. Die Gestaltung des Arbeitsortes selbst, die Länge des Weges zur Arbeit, das Betriebsklima und die speziellen Anforderungen und Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen bestimmen stark die Attraktivität einer beruflichen Tätigkeit.
Die Bezeichnung Arbeitsplatz lässt nicht zwangsläufig einen Rückschluss auf den Ort oder die grundsätzliche Beschaffenheit des Arbeitsplatzes zu. Mit der sinnvollen (d.h. Leistung fördernden) Arbeitsplatzgestaltung befasst sich das Wissenschaftsgebiet der Ergonomie.
Siehe auch
Personalwirtschaft, Arbeit, Arbeitsmarkt, Beruf, Telearbeit, Arbeitsstättenverordnung, Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Arbeitnehmerähnliche Person, Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsverhältnis, Gewerkschaft, Betriebsrat, Kapitalismus
