Artikel 20 GG

Artikel 20 des Deutschen Grundgesetzes. Inhalt dieses Artikels sind Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht. Dieser Artikel darf vom Sinngehalt nicht verändert werden. Der Absatz 4 wurde durch die Notstandsgesetze eingeführt, ob für ihn die Unabänderlichkeit auch gilt, ist umstritten.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut des Artikel 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Erläuterung zu den einzelnen Absätzen

Absatz 1

In Absatz 1 werden die Hauptziele der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt, nämlich Demokratie (wie in den vorangegangen Artikel mit den Grundrechten und den nachfolgenden Artikeln über den Staatsaufbau) und soziales Denken durch das Sozialstaatspostulat (hierdurch wird u. a. das Recht auf Sozialhilfe hergeleitet). Durch das Wort "Bundesstaat" wird festgelegt, dass Deutschland föderal ist.

Absatz 2

Das Volk wird als Souverän verstanden, das durch "besondere Organe der Gesetzgebung" (Legislative), also Bundestag, Bundesrat und Landtage, "der vollziehenden Gewalt" (Exekutive), Regierungen und Verwaltung, und "der Rechtsprechung" (Judikative), also alle Gerichte, vertreten wird. Diese Organe üben repräsentativ für das Volk die Staatsgewalt aus. Das Volk hat auf jeden Fall das Recht, die drei Gewalten durch Wahlen und Abstimmungen zu leiten. Damit folgt die deutsche Verfassung weitgehend dem Prinzip der mittelbaren Demokratie, ist allerdings offen für Volksabstimmungen. Daher sind die in Bezug auf direkter Demokratie oft weiter gehenden Länderverfassungen verfassungskonform. Verfassungsjuristen folgen mehrheitlich der Auffassung, dass vor der Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene der Artikel 20 ergänzt werden müsse.

Absatz 3

Dieser Absatz verdeutlicht nochmal die unbedingte Gewaltenteilung und verpflichtet die Legislative bei ihrer Gesetzgebung auf jeden Fall an den Grundgedanken und Grundzielen des Grundgesetzes festzuhalten. Hiervon kann man herleiten, dass Gesetze, die nicht grundgesetzkonform sind, ungültig sind und aufgehoben werden müssen. Sowohl der Inhalt der Gesetze als auch die Entstehung dieser Gesetze müssen mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Die Judikative und die Exekutive sind verpflichtet, sich an die von der Legislative verabschiedeten Gesetze zu halten und sind so an sie gebunden.

Absatz 4

Das Widerstandsrecht ist mit der Einführung der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz 1969 eingeführt worden. Der Widerstand gegen jeden, der es unternimmt die Grundfesten der Bundesrepublik Deutschland zu zerstören, ist somit rechtlich abgesichert und zwar noch bevor die Ordnung gefährdet worden ist, die Vorbereitungen zu diesem Umsturz dürfen auch bekämpft werden. Deutsche, also Ausländer eindeutig ausgenommen, dürfen dieses Recht aber nur als Ultima Ratio nutzen, es müssen alle anderen Mittel vorher ausgeschöpft sein. Nach Meinung einiger Sozialwissenschaftler haben die Widerständler auch das Recht, Anschläge und Morde zu begehen um die grundgesetzliche Ordnung wieder herzustellen. Dieser These kann man entgegen halten, dass der Widerständler zur Rechtfertigung seiner Taten die Grundrechte des jenigen gegen den der Widerstand gerichtet ist nicht einschränken darf, da der Widerständler ja sonst auch den Rahmen des Absatzes 1 verletzen würde. Dieses würde also einen Mord nicht rechtfertigen.

Siehe auch:



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</div> Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Politischer Widerstand

See also: Artikel 20 GG, 1969, Bundesebene (Deutschland), Bundesrat (Deutschland), Bundesrepublik Deutschland, Bundesstaat, Bundestag, Demokratie, Deutsche