Ärztekammer
Anmerkung: Dieser Artikel beschreibt die Situation in Deutschland.
Ärztekammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Ärzte. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft verantwortlich. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer (Landesärztekammer), in deren Gebiet er seine ärztliche Tätigkeit ausübt.
Die Aufgaben der Ärztekammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen:
- Entwicklung von Satzungen (Satzung der Ärztekammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung)
- Abnahme von Prüfungen (z.B. Facharztprüfungen)
- Überwachung der Berufsausübung der Ärzte
- Förderung der ärztlichen Fortbildung
- Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Errichtung von Ethikkommissionen
- Vertretung der Berufsinteressen der Ärzte
- Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung
- Vermittlung bei Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient
- Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Arzthaftung
- Organisation der Arzthelferinnen-Ausbildung
- Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Ärzteblatt)
- Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Ärztekammer
- Führen der Ärztestatistik
- Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige
Die Landesärztekammern sind auf Bundesebene zur Bundesärztekammer zusammengeschlossen.
Siehe auch
Gesundheitspolitik - Gesundheitswesen
Literatur
- Thomas Gerst, Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945-1955, Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21, Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997)
Weblinks
Arztekammer
