Assoziierungsabkommen
Als Assoziierungsabkommen werden völkerrechtliche Verträge bezeichnet, bei denen sich der Vertragspartner an eine zwischennationale oder supranationale Gemeinschaft bindet, jedoch nicht (Voll-) Mitglied der Gemeinschaft wird. Dem assoziierten Partner werden dabei Rechte und Pflichten eingeräumt.
Assoziierungsabkommen sind allgemein in der Handelspolitik üblich.
Die Europäische Gemeinschaft besitzt die Abschlusskompetenz für Assoziierungsabkommen nach Art. 133 EGV und nach Art. 310 EGV.
Nach Art. 133 EGV werden die reinen handelspolitischen Assoziierungsabkommen geregelt. Das Assoziierungsabkommen nach Art. 300 Abs. 1, 310 EGV müssen durch das Europäische Parlament gebilligt werden, während die Handelsabkommen ohne Beteiligung des Europäischen Parlaments zustande kommen kann. Eine Anhörung des Parlaments ist in diesen Fällen jedoch seit 1973 freiwillig durch den Rat zugestanden worden.
Im Rahmen dieser Abschlusskompetenz sind die Mitgliedsstaaten der EG nur mittelbar beteiligt.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
</div> Kategorie:VölkerrechtKategorie:Europarecht
