Aufhebung (Ehe)
Nach österreichischem Recht kann eine Ehe in folgenden Fällen aufgehoben werden:
- Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- Irrtum
- über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten (z.B. Zwillingsbruder als Bräutigam)
- über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (z.B. Nichtaufklärung über verbrecherische Vergangenheit)
- Arglistige Täuschung (Bewirkung eines Irrtums durch den Einsatz von List)
- Drohung (Willensbeugung durch Versetzen in eine Zwangslage)
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