Aufrechnung
Aufrechnung ist ein Rechtsbegriff aus dem Zivilrecht. Die Aufrechnung ist im deutschen Recht in §§ 387-396 BGB geregelt. Sie bewirkt bei sich wechselseitig gegenüberstehenden Forderungen die gleichzeitige Tilgung beider Forderungen durch einseitige Erklärung eines der Beteiligten. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, bezeichnet man dabei als Hauptforderung, die Forderung mit der aufgerechnet wird, als Aufrechnungsforderung oder Gegenforderung.
- Beispiel: Der Bauunternehmer U errichtet ein Haus für den Bauherrn B. Ein Teil des Werklohns wurde bereits bezahlt. Nach Fertigstellung und Abnahme hat U noch einen Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von 20.000 Euro. Allerdings ist das Haus erst sechs Monate nach dem vereinbarten Termin fertig geworden. B hat deswegen einen Anspruch auf Zahlung einer im Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe von 18.000 Euro. Erklärt B gegenüber U, er rechne mit seinem Vertragsstrafenanspruch gegen die Restwerklohnforderung auf, so führt dies zum Erlöschen der Aufrechnungsforderung (Vertragsstrafe) und eines Teilbetrags von 18.000 Euro der Hauptforderung (Restwerklohn) durch Erfüllung.
Die Bedeutung der Aufrechnung liegt nicht nur in der Tilgungswirkung. Sie erlaubt dem Aufrechnenden zugleich, seine eigene Forderung auf einfach Weise selbst durchzusetzen. Darüber hinaus hat sie eine sichernde Wirkung, da die Durchsetzung der Aufrechnungsforderung auch dann noch möglich ist, wenn der Aufrechnungsgegner in Vermögensverfall geraten ist, auch im Insolvenzverfahren (§ 94 InsO).
Die Voraussetzungen der Aufrechnung ergeben sich im Wesentlichen aus § 387 BGB. Beide Forderungen müssen gleichartig sein und im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen denselben Personen stehen. Die Gegenforderung muss fällig sein, die Hauptforderung muss lediglich erfüllbar sein (nicht notwendig bereits fällig). Ferner darf die Aufrechnung nicht durch Gesetz (zum Beispiel § 393 BGB) oder vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung des Aufrechnenden gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung (§ 388 BGB) und hat zur Folge, dass beide Forderungen rückwirkend zu dem Zeitpunkt als erloschen gelten, indem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB).
Der Aufrechnungsforderung darf keine Einrede entgegenstehen. Für die Verjährung gilt allerdings eine Sonderregelung. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die Aufrechnungsforderung noch nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB).
Die Aufrechnung kann auch zur Verteidigung im Prozess erfolgen. Sie hat dann eine Doppelnatur und ist zugleich materielles Rechtsgeschäft und Prozesshandlung. Soweit über die Aufrechnung entschieden wird, erwächst auch die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung in Rechtskraft (§ 322 Abs. 2 ZPO). Die Aufrechnung kann auch nur für den Fall erfolgen, dass die Klageforderung nicht bereits aus anderen Gründen unbegründet ist. Dann spricht man von einer Hilfsaufrechnung.
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