Aufsicht (Schulrecht)

Lehrer haben eine Dienstpflicht zur Aufsicht über die Schüler.

Inhaltsverzeichnis

Aufsichtspflicht im deutschen Schulrecht

Die wesentlichen Bestimmungen der Aufsichtspflicht ergeben sich aus sehr allgemeinen Rechtsnormen; die folgenden Ausführungen gelten daher für ganz Deutschland und wahrscheinlich darüber hinaus; im Schulrecht der einzelnen Bundesländer sind lediglich Details unterschiedlich geregelt (z.B. Aufsichtspflicht an Schulbushaltestellen).

Rechtsquellen

Die Dienstpflicht der Lehrer zur Aufsicht über die Schüler beim Unterricht und bei anderen schulischen Veranstaltungen leitet sich ab

Ausführungsbestimmungen werden von den Kultusministerien erlassen.

Inhalt

Inhalt der Aufsicht ist es,

Verpflichtete

Aufsichtspflichtig sind

Wenn die Aufsicht durch Hilfspersonen unterstützt wird, ist der aufsichtspflichtige Lehrer auch für deren sorgfältige Auswahl und Anleitung und sachgerechten Einsatz verantwortlich.

Umfang und Maß

Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf

und zeitlich auf

Eine Aufsichtspflicht besteht nicht,

Das Maß der Aufsichtspflicht ergibt sich im Einzelfall aus vernünftiger Abwägung zwischen

Aufsichtsmaßnahmen sind somit unter anderem abhängig von:

Ausführung

Die Aufsicht muss kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen.

Kontinuierliche Aufsicht heißt:

Aktive Aufsichtsführung heißt:

Präventive Aufsichtsführung heißt:

Landesspezifische Regelungen

Hessen

In Hessen ist die Aufsichtspflicht in der Verordnung über die Aufsicht über Schüler geregelt.

Zum Umfang der Aufsichtspflicht:

Zu den Regelungen für Wandertage usw. (siehe Schulfahrt) enthält die Verordnung eine Anlage 1: IV. Aufsicht bei Wandertagen, Wanderfahrten, Lehrausflügen, Betriebserkundungen, Studienfahrten, Schülergruppenfahrten und Landheimaufenthalten.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Aufsicht (Schulrecht), Erlass, Hessisches Schulrecht, Schulfahrt, Schulpause, Schulrecht