Ausbilder
Als Ausbilderin/Ausbilder kann im weitesten Sinn jede Person verstanden werden, die Dritte in Fertigkeiten unterweist und/oder theoretisches Wissen vermittelt.
In Deutschland muss im Rahmen der betrieblichen, so genannten dualen Ausbildung in jedem ausbildenden Betrieb ein Ausbilder nach AEVO (Ausbilder-Eignungsverordung) tätig sein, der sowohl Ansprechpartner als auch "Verantwortlicher" für die Auszubildenden ist.
Die notwendige Qualifikation - "Ausbildereignung" - umgangssprachlich auch "AdA" ("Ausbildung der Ausbilder") genannt, kann im Rahmen einer Prüfung vor der IHK oder HWK erworben werden. Der Besuch eines mehrtägigen Kurses, der die notwendigen rechtlichen wie auch berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt, ist zu empfehlen. Ebenso besteht auch die Möglichkeit, die Ausbildung zum Ausbilder an einer Berufsakademie zu absolvieren. Nach einer schriftlichen Prüfung werden "mündlich" die "Handlungskompetenz" in Form einer Unterweisungsprobe oder Präsentation getestet. In der Praxis soll die Ausbildereignung zur Planung, Durchführung, Kontrolle (Qualitätssicherung) und Abschluss von Berufsausbildungen befähigen.
Bei handwerklichen Berufen ist die Ausbilder-Eignungsprüfung in die Meisterprüfung integriert; gleiches gilt bei kaufmännischen Ausbildungen für einige Fachwirte wie zum Beispiel Industriefachwirt.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. Ausbildertätigkeit sind:
Fachliche Eignung:
- Vollendung des 24. Lebensjahres
- Abgeschlossene Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder...
- Angemessene Zeit Berufserfahrung (ohne formale Qualifikation) innerhalb des entsprechenden Tätigkeitsbereichs oder...
- Im Rahmen eines Hochschulstudiums kann der "AdA-Schein" ebenfalls erworben werden
Persönliche Eignung:
Hier wird nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen, man geht also davon aus, dass der Ausbilder zunächst über die persönliche Eignung verfügt, es sei denn:
- er hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen oder
- darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.
Aktuell: Für den Beginn von Berufsausbildungen zwischen dem 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 sind potenzielle Ausbilder von der Bundesregierung vom Nachweis der Ausbildereignung befreit.
Die Rolle des Ausbilders
In der Ausbildung wird vermehrt in Projekten gearbeitet und somit werden die Auszubildende in den Lernprozessen zu selbstbestimmten und sich selbstorganisierenden Akteuren. Der Ausbilder kann seine klassischen Rollen des Anweisers und Unterweisers, des Beurteilers und Entscheiders weitgehend verlassen und ist zudem nicht mehr die Hauptinformationsquelle für die Lernenden. Er nimmt vielmehr neue Rollen an und wird zum Organisator, Lernberater, Moderator und Informator. Das Hauptgewicht der Arbeit liegt dabei auf der Vor- und Nachbereitung sowie der Begleitung und Unterstützung der Lernenden. (Lernprozessbegleiter)
Seine Aufgabe ist die Entwicklung von:
- Fachkompetenz
- Methodenkompetenz
- Persönlichkeitskompetenz
- Sozialkompetenz
um aus einem Auszubildenen einen qualifizierten Mitarbeiter werden zu lassen
