Auslandskrankenschein
Ein Auslandskrankenschein ist die landläufige Bezeichnung für "Anspruchsbescheinigungen" für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland. Für den Bereich der EU und des EWR werden die Auslandskankenscheine abgelöst durch die Europäische Krankenversicherungskarte.
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Territorialprinzip
In der deutschen Krankenversicherung gilt das Territorialprinzip, d.h. Leistungen werden nur an Versicherte im Inland erbracht (§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V)
Krankenversicherungsschutz in Ländern der EU und des EWR
Von diesem Territorialprinzip wird innerhalb der Länder der EU und des EWR abgewichen. Auch in diesen Ländern haben Versicherte Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, der aber z.T. eingeschränkt ist.
Krankenversicherungsschutz in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Auch in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Krankenversicherung (SVA) haben deutsche Versicherte auf Leistungen der deutschen Krankenversicherung, z.T. aber nur eingeschränkt.
Krankenversicherungsschutz in Nicht-EU/EWR-Ländern ohne SVA
In Ländern außerhalb der EU und des EWR, mit denen kein SVA besteht, haben Versicherte nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 18 SGB V Anspruch auf Leistungen
Kranken-Rücktransport
Der Krankenrücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik ist grundsätzlich nicht von der Krankenkasse zu übernehmen (§ 60 Abs. 4 SGB V)
Gesetzestexte
§ 13 Abs. 4 SGB V: (4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen. (5) Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
§ 16 Abs. 1 Ziff 1 SGB V: (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
§ 18 SGB V: (1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen. (3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
§ 60 Abs. 4 SGB V: Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
Änderungen beim Auslandskrankenschein
Zur Erlangung von Sachleistungen im EU/EWR-Bereich und in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen werden zum Nachweis der Anspruchsberechtigung Anspruchsbescheinigungen (im Volksmund sogenannte "Auslandskrankenscheine") ausgeben. Ab dem 01. Mai 2004 gilt der Krankenversicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherng auch in den Beitrittsstaaten der EU. (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und der griechische Teil Zyperns). Die bisher gängigste Anspruchsbescheinigung, der "E111", gilt künftig auch in diesen Ländern. Ab 1. Juni 2004 ersetzt die europäische Krankenversicherungskarte die Vordrucke E 111.
Europäische Krankenversicherungskarte
Ab dem 1. Juni 2004 wird in den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die European Health Insurance Card (EHIC) eingeführt, sie soll die Vordrucke E 111 ersetzen.
Auch die Bundesrepublik Deutschland war verpflichtet, diese Neuregelung zum 1. Juni 2004 umzusetzen. Eine entsprechende Karte gab es zu diesem Termin aber noch nicht, vielmehr stellen die deutschen Krankenkassen eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist in allen Mitgliedsstaaten der Union gültig. Die vor dem 1. Juni 2004 ausgestellten Vordrucke E 111 bleiben bis zum 31. Dezember 2004 gültig, es sei denn, das im Vordruck genannte Ablaufdatum ist früher. Zukünftig wird die EHIC die Rückseite der elektronischen Patientenkarte bilden.
Besserer Schutz im Ausland
In der Vergangenheit konnten als Leistungen nur die Erst- bzw. Notfallbehandlung in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Juni 2004 besteht Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen nach den für dieses Land geltenden Vorgaben.
Ab dem 1. Juli 2004 entfällt der Umweg über die zuständige ausländische Institution vor Inanspruchnahme medizinischer Leistungenn. Es genügt die europäische Krankenversichertenkarte bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung als Anspruchsbescheinigung gegenüber dem Behandler.
Da es trotzdem vorkommen kann, dass Behandler die Anspruchsbescheinigung bzw. die Europäische Krsnkenversicherungskarte nicht akzeptieren und eine sofort zu begleichende Privatrechnung ausstellen, wird dringend empfohlen, vorher eine private Auslandsreiseversicherung abzuschließen. Diese sollte auch den evtl Krankenrücktransport einschließen, da dieser von den deutschen Krankenkasse nicht übernommen werden darf.
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Die Spitzenverbände der Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle. Ihr obliegt unter anderem die Durchführung von EU-Recht und die Umsetzung der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zum Beispiel bei der Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihre Geschäftsstelle ist beim AOK-Bundesverband in Bonn angesiedelt.
Weblinks
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