Fristlose Kündigung
Von einer fristlosen Kündigung, auch "außerordentlichen Kündigung" genannt spricht man im deutschen Arbeitsrecht bei einer sofortigen Aufhebung eines Arbeitsvertrags nach § 626 BGB. Der Unterschied zu einer normalen Kündigung (außer die Nichteinhaltung der normalen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB) liegt darin, dass bei einer fristlosen Kündigung kein Recht auf eine Abfindung entsteht. Weiters kann im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung für eine bestimmte Zeit nach der Kündigung Arbeitslosengeld nicht eingefordert werden. Eine fristlose Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn Umstände existieren, die ein weiteres Bestehen des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar erscheinen lassen würden. Eine fristlose Kündigung kann nicht unbegründet ausgesprochen werden. Ein solcher Grund für eine fristlose Kündigung wäre z.B. nach einer Straftat im Betrieb, bei Arbeitsverweigerung, grober Beleidigung, Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen oder Nichtzahlung erheblicher Lohnrückstände, nicht jedoch bei Alkoholabhängigkeit (hier käme jedoch eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht).
In Österreich spricht man in diesem Fall von einer Entlassung im Gegensatz zur üblichen Kündigung.
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