Austauschpfändung

Von der Austauschpfändung wird dann gesprochen, wenn der Gerichtsvollzieher oder der Vollziehungsbeamte eine dem Grunde nach unpfändbare Sache pfändet und statt dessen eine gleichartige Sache mit geringerem Wert dem Schuldner überlässt. So könnte man sich z. B. vorstellen, dass das Fernsehgerät mit Plasmabildschirm dem Schuldner im Zuge der Vollstreckungsmaßnahme weggenommen wird. Da im Grundsatz aber ein Fernsehgerät dem Schuldner verbleiben muss, wird ihm daher ein deutlich preiswertes Röhrengerät überlassen.

Dieser Austausch wird im Regelfall Zug um Zug geschehen. Unter bestimmten Umständen muss hieran auch der Gläubiger mitwirken, der z. B. das Austauschgerät oder einen entsprechenden Geldbetrag zur Verfügung stellen muss.

Eine Austauschpfändung setzt immer auch die vom Gläubiger zu beantragende Zustimmung des Vollstreckungsgerichts voraus. Dem Gerichtsvollzieher ist eine vorläufige Austauschpfändung auch ohne vorherige Zustimmung des Vollstreckungsgerichts möglich, wenn nach Lage der Dinge die Zustimmung des Vollstreckungsgerichts zu erwarten ist.

Rechtsgrundlage: §§ 811 a und 811 b ZPO

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</div> Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht

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