Autohof
In Deutschland werden als Autohöfe Tank- und Rastanlagen bezeichnet, die – im Gegensatz zu den Raststätten der Tank- und Rast GmbH – keine eigene und unmittelbare Zu- und Abfahrt zur Bundesautobahn haben, sondern über eine reguläre Autobahn-Anschlussstelle erschlossen sind.
Das Bundesverkehrsministerium hat in den letzten Jahren den (privaten) Neu- und Ausbau von Autohöfen abseits der Autobahn favorisiert, da man sich zunehmend vor das Problem gestellt sah, dass LKW-Fahrer die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht einhalten konnten. Der Ausbau der damals bundeseigenen Park- und Rastflächen an der Autobahn hielt mit dem rasanten Wachstum des Straßen-Güterverkehrs nicht mehr Schritt. Zudem war der Anspruch der Fahrer an Komfort und Sicherheit gestiegen.
Damit eine Raststätte sich als Autohof bezeichnen darf und Anspruch auf eine Hinweisbeschilderung im Autobahnnetz hat, müssen besondere Kriterien erfüllt sein, die in der Richtlinie des Bundesverkehrsministeriums „Hinweisschilder auf Autohöfe an Autobahnen“ vom 24. Oktober 1994 (zu finden im Verkehrsblatt Heft 20/1994, S. 699 ff.)aufgeführt sind. Dazu gehört u.a. ein 24-Stunden-Service, sanitäre Versorgung und eine Zufahrt zur Autobahn von maximal 1 km Länge.
Im Unterschied zu einer Autobahnraststätte können sich bei einen Autohof noch über die Raststättenfunktion hinausgehende Einrichtungen befinden, wie ein zweites Schnellrestaurant, Industrie oder eine Diskothek.
Auf Autohöfe wird an der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle durch Zeichen 448.1 (Schriftzug Autohof über dem Ausfahrtsymbol auf blauem Grund) (siehe:1)der StVO hingewiesen.
