Bannwald
Der Name Bannwald wird in Deutschland länderspezifisch unterschiedlich verwendet. Näheres dazu in den lokalen Besonderheiten. Generell ist Bannwald ein sich selbst überlassener Waldbestand, in dem Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erlaubt sind und Rodungen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden dürfen.
Der Begriff Bann stammt aus dem Mittelalter. Bannwald stand damals für ein Waldgebiet, in dem das Recht der Nutzung (Forstbann) dem Landesherrn vorbehalten war. Dies galt zunächst nur für Jagd (Jagdbann) und Fischerei, später auch für die übrige Nutzung des Waldes.
| Inhaltsverzeichnis |
Lokale Besonderheiten des Bannwaldes
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg, sind Bannwälder Totalreservate, in denen jegliche Nutzung per Rechtsverordnung verboten ist. In anderen Ländern Deutschlands sind die Totalreservate unter dem Namen Naturwaldreservat, Naturwaldparzelle, Naturwaldzelle oder Naturwald bekannt. Bannwälder dienen der wissenschaftlichen Erforschung natürlicher Abläufe in Wäldern. Durch ihren Reichtum an Struktur und abgestorbenem Holz sind Bannwälder Rückzugsgebiete für viele bedrohte Tier- und Pflanzenarten.
Bayern
In Bayern wurde erstmals auf Grundlage des neuen bayerischen Waldgesetzes von 1975 ein Bannwald ausgewiesen. Abholzung darf nur noch in strengen Ausnahmefällen erfolgen und auch dann nur gegen Ersatzaufforstung.
Hessen
In Hessen ist ein Bannwald ein Wald, der wegen seiner Lage, flächenmäßigen Ausdehnung und seiner außergewöhnlichen Bedeutung für Wasserhaushalt, Klima und Luftreinigung in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und deshalb nur in Ausnahmefällen gerodet werden darf. Häufig handelt es sich um Wälder in Verdichtungsräumen oder in waldarmen Gebieten. Geeignete Waldflächen werden durch die Regionalplanung als Bannwald ausgewiesen und durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden zu Bannwald erklärt.
Alpenregion
In den Alpenregionen, insbesondere in der Schweiz hat der Bannwald noch die zusätzliche Funktion als Lawinen- bzw. Hochwasserschutz. Als Hochwasserschutz dient er, indem er den Regen auffängt und nur langsam wieder abgibt. In solchen Fällen wird der Bannwald auch Schutzwald genannt.
Gesetzestexte
Baden-Württemberg
In § 32, Waldschutzgebiete des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg heißt es:
(1) Wald kann mit Zustimmung des Waldbesitzers durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde zum Waldschutzgebiet (Bannwald oder Schonwald) erklärt werden wenn es zur Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten Bestandsaufbaus geboten erscheint, forstliche Maßnahmen zu unterlassen oder durchzuführen. Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung festzulegen. Soweit die Rechtsverordnung Bestimmungen zum Artenschutz enthält, sind diese mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen.
(2) Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Pflegemaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig.
(3) Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit Zustimmung des Waldbesitzers fest.
(4) Angrenzender Wald ist so zu bewirtschaften, daß Waldschutzgebiete nicht beeinträchtigt werden.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
- Pflegemaßnahmen an Wald nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
- Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden,
- die Jagdausübung besonders geregelt werden.
(6) Waldschutzgebiete, die durch Erklärung der höheren Forstbehörde festgesetzt wurden, sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung neu auszuweisen. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder benachbarter Waldbesitzer ist nicht erforderlich, wenn die Abgrenzung der Waldschutzgebiete nicht oder nur unwesentlich verändert wird. § 36 Abs. 2, 3 und 4 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Hessen
In § 22, Abs. 2 ForstG Hessen heißt es:
Die Obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er wegen seiner besonderen Bedeutung für das Gemeinwohl unersetzlich ist. Die Rodung und Umwandlung von Bannwald in eine andere Nutzungsart ist verboten.
