Bauabnahme

Dieser Artikel bedarf einer Überarbeitung. Eine Begründung befindet sich in der Regel auf der Diskussionsseite. Wenn du Lust hast, verbessere den Artikel und entferne anschließend diesen Baustein.

Als Bauabnahme wird die Bestätigung der baurechtlichen und bautechnischen Mangelfreiheit eines Gebäudes oder einer erbrachten Bauausführungsleistung bezeichnet. Dabei unterscheiden die Baugenehmigungsbehörden zwischen der Rohbauabnahme und der Schlussabnahme.

Inhaltsverzeichnis

Rohbauabnahme

hierbei wird nach einem durch den Bauherrn eingereichten Antrag nach Fertigstellung des Rohbaus eine Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde vorgenommen. Der Rohbau gilt als fertiggestellt, wenn alle statisch notwendigen Bauteile, Kamine und Dachkonstruktion ausgeführt sind, also die Standsicherheit, der Schall- und Wärmeschutz, sowie die Feuersicherheit beurteilt werden können.

Schlussabnahme

Die Schlussabnahme erfolgt nach Fertigstellung aller für die Errichtung des Bauwerks erforderlichen Bauarbeiten und einer Bescheinigung über die Funktion der Heizungs- und Kaminanlagen und dokumentiert somit die Möglichkeit des Nutzungsgebrauchs. (Wohnbewilligung - Gewerbenutzung)

Abnahmeprotokoll

Das Abnahmeprotokoll gibt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Bauherren) die größtmögliche Rechtssicherheit.

Inhalte des Abnahmeprotokolls: Titel: „Förmliche Abnahme von Bauleistungen nach VOB Teil B § 12“

Mit der Abnahme geht der Anspruch des Auftraggebers auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe verloren. Deshalb ist es wichtig, dass der Auftraggeber sich dieses Recht auch nach Abnahme der Leistung weiterhin vorbehält.

Die Formulierung "Der Auftraggeber behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen" ist deshalb in der Regel Bestandteil des Abnahmeprotokolls.

Abnahmearten

Ausdrückliche Abnahme (auch erklärte Abnahme)

Die Abnahme hat nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers (Bauunternehmer) innerhalb einer Frist von 12 Tagen zu erfolgen. Bedingung ist hierbei die Fertigstellung der Bauleistung.

Förmliche Abnahme

Abnahme unter Anwesenheit von Auftragnehmer und Auftraggeber (Bauherr) oder dessen Vertreter (Architekt). Nach Aufforderung hat die Abnahme ebenfalls innerhalb einer Frist von 12 Tagen zu erfolgen. Die förmliche Abnahme kann als einzige Abnahmeart bereits im Bauwerksvertrag vereinbart werden, hier ist im Gegensatz zu allen anderen Abnahmearten der Termin für die Abnahme exakt festlegbar (Beginn der Gewährleistungsfrist).

Konkludente Abnahme (Stillschweigende Abnahme)

Die Stillschweigende Abnahme erfolgt durch ein schlüssiges Handeln durch den Auftraggeber (Bauherr) falls dieser bereits die Schlussrechnung (oder Teilschlussrechnung für eine Teilleistung) bereits vor einer Abnahme beglichen hat, oder bei Nutzung des Bauwerks oder der Leistung durch den Auftraggeber.

Würde ein Bauherr das von einem Bauträger gebaute Wohnhaus beziehen bevor es zu einer förmlichen oder ausdrücklichen Abnahme der Bauleistungen gekommen ist gelten die Bauleistungen als abgenommen.

Fiktive Abnahme

Fiktiv abgenommen gilt eine Bauleistung dann, wenn trotz schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber (Bauherr), dass nunmehr die Leistungen fertiggestellt und eine Abnahme möglich wäre, die Frist von 12 Werktagen überschritten wurden.

Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Nutzung (z.B. durch Bezug eines Einfamilienhauses) so gilt nach einer Frist, ohne erfolgter Abnahme, von 6 Tagen die Leistung als abgenommen (sog. Abnahmefiktion). Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Nutzung (z.B. durch Bezug eines Einfamilienhauses) so gilt nach einer Frist, ohne erfolgter Abnahme, von 6 Tagen die Leistung als abgenommen.

Siehe auch



Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

</small>

</div> Kategorie:Baurecht Kategorie:Städtebau

See also: Bauabnahme, Architekt, Auftraggeber, Auftragnehmer, Baugenehmigung, Bauherr, Bauordnung, Baupolizei