Bauvorlageberechtigung
Genehmigungsplanungen für die Änderung bzw. Errichtung von Bauwerken müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der sich für deren Inhalt verantwortlich zeigt.
Bauvorlageberechtigt ist,
- wer die Berufsbezeichnung Architekt trägt
- wer in einer Ingenieurkammer, in eine Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist (z.B. die Architektenliste der Architektenkammer)
- wer nach der jeweiligen Landesbauordnung ebenfalls vorlageberechtigt ist (z.B. Meister, Bautechniker, etc.) = kleine Bauvorlageberechtigung
Näheres wird durch die jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
- http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/b/BAUlexikon_bauvorlageberecht.htm
- Bauordnungsrecht
