BayEUG
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (abgekürzt BayEUG) regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128 - 137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern.
Das BayEUG enthält unter anderem Regelungen über:
- allgemeine Grundsätze über die Aufgaben der Schulen (Art. 1, 2)
- die Gliederung des öffentlichen Schulwesens (Art. 6) und die einzelnen Schularten (Art. 9-25)
- die Errichtung von Schulen (Art. 26-34)
- die Schulpflicht (Art. 35-37) und die Berufsschulpflicht (Art. 39)
- die Inhalte des Unterrichts (Art. 45-48), insbesondere Lehrpläne (Art. 45)
- die Grundsätze des Schuldbetriebs (Art. 49-55), insbesondere Fächer (Art. 50), Lernmittel (Art. 51), Bewertung der Leistungen, Noten, Zeugnisse (Art. 52), Vorrücken und Wiederholen (Art. 53), Abschlussprüfung (Art. 54)
- die Rechte und Pflichten der Schüler (Art 56)
- Schulleitung (Art. 57), die Lehrerkonferenz (Art. 68), Lehrkräfte (Art 50)
- die Schülermitverantwortung (Art. 62)
- die Elternvertretung (Art. 64-68)
- die Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (Art. 74-76)
- Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Art. 86-88a)
- den Erlass von Schulordnungen durch Rechtsverordnung (Art. 89)
- private Schulen (Art. 90-105)
- die staatliche Schulaufsicht (Art. 111-117)
- Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 118) und Ordnungswidrigkeiten (Art. 119).
Weblinks
Gliederung und Text des BayEUG
