Beamtenrechtsrahmengesetz
Das Beamtenrechtsrahmengesetz (Abkürzung: BRRG) ist in Deutschland ein Rahmengesetz nach Art. 76 Abs. 1 Nr. 1 GG, das Bestimmungen zum Beamtenrecht enthält, die der Bund und die Länder bei Erlass ihrer jeweiligen Beamtengesetze zwingend zu beachten haben.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Beamtenrahmenrechtsgesetz |
| Voller Titel: | Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | BRRG |
| FNA: | 2030-1 |
| Verkündungstag: | 1. Juli 1957 (BGBl. I 1957, S. 667) |
| Aktuelle Fassung: | 31. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3835) |
Die nach Kapitel 1 des Gesetzes zu beachtenden Rahmenvorschriften beziehen sich auf das Beamtenverhältnis, die rechtliche Stellung des Beamten, und Besondere Beamtengruppen. In Kapitel 2 sind Vorschriften aufgeführt, die einheitlich und unmittelbar gelten (d.h. nicht in Landesrecht überführt werden müssen). Unter anderem ist die Dienstherrenfähigkeit, der Verwaltungsrechtsweg in Beamtenangelegenheiten und die Rechtsstellung von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften ausgeführt.
Im Bund und in den Ländern sind jeweils eigene Beamtengesetze erlassen worden.
§ 126 BRRG enthält eine aufdrängende Sonderzuweisung zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges.
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