Beglaubigung

Die Beglaubigung oder Legalisation ist die Bestätigung, dass die Unterschrift unter einer schriftlich abgefassten Erklärung (Urkunde) echt ist. Es wird damit bestätigt, daß die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat. Im internationalen Rechtsverkehr nennt man eine solche Beglaubigung auch Legalisation.

Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) vollzieht ein Notar. Er vermerkt auf der Urkunde, welche Person die dortige Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden.

Unter dem Begriff Beglaubigung wird aber auch eine andere amtliche Bestätigung verstanden. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage identisch ist.

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Siehe auch: Beurkundung, Apostille Kategorie:Urkunde Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

See also: Beglaubigung, Abschrift, Apostille, Beurkundung, Bürgerliches Gesetzbuch, Notar, Urkunde