Begnadigung

Die Begnadigung ist öffentlich-rechtlich die Befugnis von Staatsoberhäuptern, im Einzelfall Tätern die ihnen strafrechtlich zuerkannte Strafe zu erlassen. Dies ist keine Ausübung der Rechtsprechung, sondern davon unabhängig.

Rechtslage in Deutschland

Dem Bund steht das Begnadigungsrecht in Strafsachen zu, in denen erstinstanzlich in "Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes" (§ 452 S. 1 StPO) entschieden wurden, z. B. bei Staatsschutzdelikten wie der Bildung terroristischer Vereinigungen. Das Begnadigungsrecht für den Bund übt gem. Art. 60 Abs. 2 GG der Bundespräsident aus; er kann diese Befugnisse gem. Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen.

In den übrigen Fällen, d. h. bei Gerichtsbarkeit der Länder, liegt auch das Recht der Begnadigung bei den Ländern. Gemäß den Landesverfassungen wird es ausgeübt von:

Auch die Landesverfassungen lassen meist eine Übertragung des Begnadigungsrechts – z. B. auf den Justizminister – zu.

Siehe auch

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See also: Begnadigung, Berlin, Bremen (Land), Bundesebene (Deutschland), Bundesland (Deutschland), Bundespräsident (Deutschland), Dritte Gewalt, Gerichtsbarkeit, Gnade