Beichtgeheimnis

Als Beichtgeheimnis, Beichtsiegel oder Signum confessionis bezeichnet man die pflichtmäßige Verschwiegenheit des Geistlichen in Bezug auf alles, was ihm in der Beichte anvertraut wird. Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ist seit 1215 basierend auf einem Beschluss des IV. Laterankonzils der römisch-katholischen Kirche schriftlich im Kirchenrecht verankert. Das Beichtgeheimnis ist im kanonischen Recht unbedingt behauptet und Verletzung desselben wird mit Absetzung bestraft. Es wurde aber auch schon zuvor in der Kirche anerkannt und gilt somit rechtsgeschichtlich als eines der ältesten Datenschutzvorschriften.

Der evangelische Geistliche hat zwar kein Beichtgeheimnis im strengen Sinn, aber eine nicht weniger ernste Pflicht der Amtsverschwiegenheit zu beachten. Sowohl im Zivil- als im Strafprozess sind Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

Dagegen besteht auch für Geistliche die Anzeigepflicht, sofern sie von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhafte Kenntnis erhalten und solches durch rechtzeitige Anzeige verhindern können.

Der Heilige Nepomuk ist der Schutzpatron des Beichtgeheimnisses.

Siehe auch

Literatur

See also: Beichtgeheimnis, Anzeigepflicht, Beichte, Geistlicher, Hochverrat, Johann von Nepomuk, Landesverrat, Laterankonzil, Menschenraub, Mord