Packungsbeilage

Eine Packungsbeilage ist ein gefaltetes Blatt Papier, das Fertigarzneimitteln beigelegt ist und die für den Verbraucher wichtigen Informationen zu diesem Medikament enthält.

synonym verwendete Bezeichnungen: Gebrauchsinformation, Beipackzettel, Patienteninformation, umgangssprachlich auch Waschzettel

englisch: package leaflet (PAL), älter auch package information leaflet (PIL)

Die Packungsbeilage gibt dem Patienten Auskunft über den Zweck und die korrekte Anwendung des Arzneimittels: so zur Krankheit oder zu den Beschwerden, die es heilen oder lindern soll, über die Art der Anwendung und die Dosierung, über die Gegenanzeigen und die Symptome möglicherweise auftretenden unerwünschten Wirkungen.

Im Folgenden wird die Sachlage zur Packungsbeilage in der Europäischen Union behandelt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Die Verpflichtung zum Beipackzettel mit bestimmten Inhalten ergibt sich für die Länder der Europäischen Union aus der „Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel“, gültig in der geänderten, jeweils letzten Fassung. Die Umsetzung in nationales Recht ist in Deutschland beispielsweise durch das Arzneimittelgesetz (Deutschland) gegeben, in welchem die Packungsbeilage im §11 behandelt ist.

Angaben in der Packungsbeilage

Die Packungsbeilage wird in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels erstellt (Fachinfomation, Summary of Product Characteristics, SPC) erstellt. Sie muss allgemeinverständliche und gut lesbare Informationen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedsstaates enthalten. Im Einzelnen müssen folgende Angaben, gemäß Artikel 59 der Richtlinie, in der dort aufgeführten Reihenfolge enthalten sein:

In der Aufzählung von Informationen, die vor Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen, ist die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen (Kinder, schwangere oder stillende Frauen, ältere Menschen, Personen mit besonderen Erkrankungen). Gegebenenfalls müssen die möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum Führen von Kraftfahrzeugen angegeben werden. Weitere Angaben dürfen in der Packungsbeilage enthalten sein, wenn sie für den Patienten wichtig sind, sie dürfen aber keinen Werbecharakter aufweisen.

Aspekte der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels

Die Packungsbeilage wird in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels erstellt (Fachinfomation, Summary of Product Characteristics, SPC) erstellt. Dieses Dokument ist ein zentraler Produktbestandteil eines jeden Arzneimittels und wird vor dessen Zulassung eingehend geprüft und auch nach der Zulassung ständig auf Aktualität überwacht. Aus Änderungen in der Fachinfomation resultierende Änderungen der Packungsbeilage und Produktbeschriftungen werden den betroffenen Herstellern durch die zuständigen nationalen Behörden der EU-Staaten angeordnet. In Deutschland ist dafür das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig, in Österreich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMFG).

Probleme

Problematisch ist, dass zwar rund 72 Prozent der Patienten die Packungsbeilage lesen, doch nur die Hälfte von ihnen den Text versteht. Dies hat laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Folge, dass 15 Prozent der Patienten ihre Arzneimittel wegwerfen, weil die angegebenen Nebenwirkungen sie verunsichern oder ihnen Angst machen.

Jedem Medikament liegt ein Beipackzettel mit Gebrauchsinformationen bei. Neben der Dosierungsanleitung gibt es auch Informationen möglicher Nebenwirkungen.

Ein Beispiel: „Sehr häufig wurde über Erbrechen berichtet. Auch kommt es häufig zu Hautrötungen und Juckreiz."

Was heißt das aber konkret? Hierzu eine Übersicht:

Siehe auch: Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Fachinformation, Summary of Product Characeristics, SPC)

Weblinks

See also: Packungsbeilage, Alkohol, Amtssprache, Arzneimittel, Arzneimittelgesetz (Deutschland), Arzneimittelzulassung (EU), Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Darreichungsform, Europäische Union