Beischlaf zwischen Verwandten
Der Beischlaf zwischen Verwandten (sog. Inzest oder Blutschande) ist ein Straftatbestand nach dem deutschen Strafrecht § 173 StGB oder Art. 213 des schweizerischen Strafgesetzbuch oder § 211 des österreichischen Gesetzbuches.
Geschütztes Rechtsgut
Das geschützte Rechtsgut des Blutschande- bzw. Inzesttatbestandes ist umstritten. In Deutschland bestand bis in die 1960er Jahre hinein die Überzeugung, dass die Sozialschädlichkeit in der Gefährdung des Erbguts der Bevölkerung (bzw. des Volkes) lag (Straftat gegen den Personenstand). Nunmehr soll die herrschende Auffassung der Meinung sein, es handele sich beim Rechtsgut um die Integrität der Familie, die durch unvereinbare sexuelle Beziehungen gestört werden könnte, unabhängig, ob die Familie bereits zerrüttet ist oder nicht. Unübersehbar ist dabei der Versuch eine überkommene und ideologisch verbrämte völkische Auffassung, so umzuformulieren, dass sie keine Konflikte mit dem Zeitgeist heraufbeschwört.
Tatbestand
Es muss der Beischlaf zwischen blutsmäßig verwandten (in Österreich Verwandtschaft in gerader oder absteigender Linie oder der Geschwisterinzest) Personen vollzogen werden. In Deutschland ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn das Verwandtschaftsverhältnis bereits erloschen ist. Die Verwandtschaftsfragen richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Beischlaf ist der Geschlechtsverkehr; nach der herrschenden Meinung soll auch das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof genügen. Auch Vergewaltigungsopfer verwirklichen regelmäßig den Tatbestand, sind aber wegen des Nötigungsnotstandes (in Deutschland gem. § 35 StGB) entschuldigt.
Für Minderjährige besteht in Österreich und Deutschland ein persönlicher Strafausschließungsgrund.
Der Versuch ist nicht strafbar.
Entkriminalisierung
In der Literatur wird breit diskutiert, ob der Straftatbestand des § 173 StGB im deutschen Strafrechts nicht mittlerweile obsolet geworden ist, weil der bezweckte subsidiäre Rechtsgüterschutz nicht oder anders erreicht wird. Unbestritten ist, dass im Tatbestand auch (überkommene) Moralvorstellungen mitschwingen, die nicht vom Strafrecht zu schützen sind.
Phänomenologisch hat es 2003 insgesamt 10 Verurteilungen zu § 173 StGB in dem Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland gegeben.
Die Handlungen sind im Zweifel auch durch die Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung bei Gewaltanwendung oder bei Beischlaf mit Kindern durch die Vorschriften über den sexuellen Missbrauch von Kindern strafbar.
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