Beitragsbemessungsgrundlage

Beitragsbemessungsgrundlage ist der Wert, von dem die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung berechnet werden.

Gesetzliche Rentenversicherung

Für die gesetzliche Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrundlage im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in den §§ 161 bis 167 festgelegt. Auf der Basis dieser Grundlage, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben (§ 157 SGB VI).

der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

Beitragspflichtige Einnahmen sind

1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
2. bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 % der Bezugsgröße,
2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße,
3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung,
4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 % der Bezugsgröße,
5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

Gesetzliche Krankenversicherung

Für die gesetzliche Krankenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen im SGB V in den §§ 226 bis 240 festgelegt. Auf dieser Basis, die nur bis zur jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt wird, werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Zugrundelegung des Beitragssatzes (§§ 241 - 248 SGB V) errechnet.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des SGB IV ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).
 

F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres.


Kategorie: Sozialrecht

See also: Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssatz, Einkommensteuer, SGB V, SGB VI