Bergrechtliche Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Kapitalgesellschaft.

Ihre Anteiler (die "Gewerken") besaßen Kuxe. Entscheidungen, die alle Mitgewerken betrafen, konnte nicht ein Gewerke oder Lehnträger allein treffen, sondern die Gewerkenversammlung. Bei größerer Anzahl von Kuxinhabern wurden in der Regel Gewerkenvorstände gebildet, die eine Handlungsbefugnis besaßen. Im späteren Bergrecht war deren Bildung vorgeschrieben.

Im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen Gruben gab es auch Eigenlehnergruben. Dies bedeutete, dass der Lehnträger auf eigene Rechnung baute und keine Kuxe ausgab.

Preußen

"Gewerkschaften" nach preußischem Bergrecht von 1864 betrieben den Abbau von Bodenschätzen (Kohle, Erzen, Salz, Öl, Torf) und ähnelten einer heutigen "Aktiengesellschaft mit vinkulierten Namensaktien": Gewerken konnten ihre Kuxe nicht ohne Zustimmung der anderen Gewerken veräußern. Kuxe waren also schwer handelbar, doch gab es vor dem Zweiten Weltkrieg eine eigene Kuxbörse in Essen.
Die Rechtsaufsicht wurde von den Bergämtern und Oberbergämtern ausgeübt.

Altes Reich

Im Hl. Römischen Reich Deutscher Nation gab es zahlreiche Vorläufer dieser altertümlichen Form einer Kapitalgesellschaft; in der Territorialgeschichte etwa der Reichsstadt Goslar oder der Grafschaft Katzenelnbogen finden sich Beispiele dafür: Wo die Bergknappen standfähig waren, wie im Silberbergbau von Goslar, waren sie zugleich auch Anteiler. (Ihr Rechtsverhältnis ähnelte damit den frühen Formen der "Partenreederei", z.B. im Walfang.)

See also: Bergrechtliche Gewerkschaft, Aktiengesellschaft, Erdöl, Erz, Essen, Goslar, Grafschaft Katzenelnbogen, Kapitalgesellschaft, Knappe (Bergbau), Kohle