Berufsgenossenschaft
Die deutschen Berufsgenossenschaften sind die für die gesetzliche Unfallversicherung zuständigen Sozialversicherungsträger. Sie versichern Berufstätige gegen die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit.
Man unterscheidet zwischen den so genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
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Aufgaben
Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe,
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten (Prävention)
- Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt einer beruflich bedingten Erkrankung mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (Rehabilitation)
- Versicherte oder deren Hinterbliebene gegebenenfalls finanziell durch Geldleistungen zu entschädigen (Kompensation).
Nach Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit) entschädigt die Berufsgenossenschaft den Versicherungsfall durch Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung, Hilfsmittel, Medikamente und bei Verbleib einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe (ab 20 %) auch durch eine Rente und andere Geldleistungen an den Geschädigten oder an dessen Angehörige.
Berufsgenossenschaften erzielen keinen Gewinn. Die wesentlichen Entscheidungen werden durch paritätisch mit Arbeitgeber- und Versichertenvertreter besetzte Gremien, den Vorstand und die Vertreterversammlung getroffen.
Finanzierung
Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich aus den Beiträgen der Unternehmer/Arbeitgeber in Form der nachträglichen Bedarfsdeckung (Umlageverfahren). Arbeitnehmer zahlen im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) keine Beiträge. Die Unternehmer tragen die Lasten zur Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip in Gänze selbst, weil sie von der Unternehmerhaftpflicht grundsätzlich freigestellt sind (Ausnahme bei vorsätzlicher Schädigung des Versicherten, §§ 104 ff. SGB VII).
Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach der durchschnittlichen Unfallgefahr in der jeweiligen Branche, in der ein Unternehmer dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach tätig ist. In den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften werden von den Vertreterversammlungen Gefahrklassen für alle Gewerbezweige festgesetzt, für die eine Berufsgenossenschaft nach § 122 SGB VII zuständig ist und die im Verhältnis zueinander der Unfallgefahr der Gewerbezweige entsprechen. Die Finanzierung auf der Grundlage gefahradäquater Gefahrklassen dient der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, weil es sich so für den Unternehmer merklich auszahlt, Gefahren vorzubeugen.
Die Beiträge sind, mit Ausnahme der 1990er Jahre (Einführung der Umlage der DDR-Altlasten), stetig gefallen. Sie belaufen sich zur Zeit auf durchschnittlich ca. 1,4% der Bruttolohnsumme. Eine Überwachung der Berufsgenossenschaften findet durch das Bundesversicherungsamt sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit statt.
Erst seit 2003 zeichnet sich ein Anstieg ab, der auf die sinkende Zahl der Beschäftigten in der gewerblichen Wirtschaft zurückgeht. Die Beitragsbelastung pro Beschäftigtem erhöht sich, weil die Gesamtlasten auf weniger Beschäftigte umzulegen ist.
Geschichte
Kaiser Wilhelm I. hatte am 17. November 1881 in seiner sog. »Kaiserlichen Botschaft« vor dem Deutschen Reichstag die Einführung einer Sozialversicherung verlangt, insbesondere eine Versicherung der Arbeiter gegen »Betriebsunfälle«.
Rechtsgrundlage für diese neue Unfallversicherung war ursprünglich das von Bismarck im Rahmen der Sozialen Gesetzgebung initiierte Unfallversicherungsgesetz von 1884, welches nicht zuletzt aufgrund der Kaiserlichen Botschaft, aber auch aus Sorge vor einer Revolution durch unzufriedene Arbeiter erlassen worden war. Ziel war der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Betriebsunfälle sollten unabhängig von der Verschuldensfrage von einer gut organisierten staatlichen Behörde entschädigt werden.
Es folgte die Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911. Seit 1997 ist die Reichsversicherungsordnung in das Sozialgesetzbuch VII überführt worden.
Die Überführung der zentral organisierten DDR-Unfallversicherung in das gegliederte System der westdeutschen Sozialversicherungsträger (also auf alle Unfallversicherungsträger, nicht nur auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften) führte zu erheblichen Belastungen, die sich in einem starken Anstieg des durchschnittlichen Beitragssatzes der Berufsgenossenschaften niederschlugen. Rechtsgrundlage war der Einigungsvertrag.
Derzeit gibt es 28 gewerbliche Berufsgenossenschaften. Die bisher regional gegliederten Metall-Berufsgenossenschaften befinden sich zurzeit in der Fusionsphase, weitere wirtschaftlich schwache Berufsgenossenschaften wie die Bergbau- und die Steinbruchs-BG werden auf absehbare Zeit mit "größeren" Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen werden.
Eine weitere Reduzierung der Anzahl der Berufsgenossenschaften ist von seiten der Politik angestrebt, stößt aber vermehrt auf Gegenwind bei den Selbstverwaltungsorganen der Berufsgenossenschaften mit Hinweis auf die Homogenität der Versicherten- und Mitgliedergruppen, auf die effektive, zielgerichtete und kundenorientierte Prävention und nicht zuletzt auf das System an sich, das sich - insbesondere im internationalen Vergleich - bewährt hat. Politische Gegenargumente beschränken sich bisher im Wesentlichen auf allgemeine Sparzwänge.
Siehe auch
- Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG).
- Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG).
- Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland.
Liste der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- Bergbau
- Bergbau-Berufsgenossenschaft (BBG - BG1).
- Steine und Erden
- Steinbruchs-Berufsgenossenschaft (StBG - BG2).
- Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (keine Abkürzung - BG3).
- Gas und Wasser
- Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (BGFW - BG4).
- Metall - sind organisiert in der Vereinigung der Metallberufsgenossenschaften (VMBG).
- Hütten- u. Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG - BG5).
- Maschinenbau und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG - BG6).
- Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (NMBG - BG7).
- Berufsgenossenschaft Metall Süd (BGMS - BG8).
- Feinmechanik und Elektrotechnik
- Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE - BG10).
- Chemie
- Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG Chemie - BG11).
- Holz
- Holz-Berufsgenossenschaft (HBG - BG12).
- Papier und Druck
- Papiermacher-Berufsgenossenschaft (PMBG - BG14).
- Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BGDP - BG15).
- Textil und Leder
- Lederindustrie-Berufsgenossenschaft (LIBG - BG16).
- Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft (TBBG - 17).
- Nahrungs- und Genussmittel
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN - BG18).
- Fleischerei-Berufsgenossenschaft (FBG - BG19).
- Zucker-Berufsgenossenschaft (ZBG - BG20).
- Bau
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau).
- Handel und Verwaltung
- Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (Grola BG - BG29).
- Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel (BGE - BG30).
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG - BG31).
- Verkehr
- Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BG Bahnen - BG32).
- Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF - BG33).
- See-Berufsgenossenschaft (unbekannt - BG34).
- Gesundheitsdienst
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW - BG36).
Weblinks
- Liste aller BGen mit Adressen vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG).
