Berufsrichter

Berufsrichter sind Richter, denen die Leitung und Entscheidung von Rechtssachen von Berufs wegen anvertraut sind. Sie sind regelmäßig durch eine juristische Ausbildung zu ihrer Aufgabe qualifiziert und unterscheiden sich dadurch von den Laienrichtern, ehrenamtlichen Richtern oder Schöffen, die ohne eine entsprechende Ausbildung zur Entscheidung eines konkreten Rechtsfalles hinzugezogen werden können.

Die Rechtsstellung der Berufsrichter wird durch das jeweilige nationale Recht ebenso geregelt, wie ihre Besoldung. Der Grundatz der Gewaltenteilung bedingt, daß die Berufsrichter als Repräsentanten der Judikative von den übrigen Staatsgewalten unabhängig sind, so daß sich ihre Rechtsstellung von derjenigen der Beamten unterscheidet.

Inhaltsverzeichnis

2.1 Richter
2.2 Richter am Amtsgericht
2.3 Richter am Arbeitsgericht
2.4 Richter am Landgericht
2.5 Richter am Sozialgericht
2.6 Richter am Verwaltungsgericht
2.7 Direktor des Amtsgerichts
2.8 Direktor des Arbeitsgerichts
2.9 Direktor des Sozialgerichts
2.10 Richter am Finanzgericht
2.11 Vorsitzender Richter am Landgericht
2.12 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
2.13 Richter am Oberlandesgericht
2.14 Richter am Oberverwaltungsgericht
2.15 Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
2.16 Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
2.17 Vorsitzender Richter am Finanzgericht
2.18 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
2.19 Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
2.20 Präsident des Amtsgerichts
2.21 Präsident des Landgerichts
2.22 Präsident des Verwaltungsgerichts
2.23 Präsident des Oberlandesgerichts
2.24 Präsident des Oberverwaltungsgerichts
2.25 Präsident des Landesarbeitsgerichts
2.26 Präsident des Landessozialgerichts
2.27 Präsident des Finanzgerichts
2.28 Richter am Bundesarbeitsgericht
2.29 Richter am Bundessozialgericht
2.30 Richter am Bundesfinanzhof
2.31 Richter am Bundesgerichtshof
2.32 Richter am Bundesverwaltungsgericht
2.33 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
2.34 Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
2.35 Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
2.36 Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
2.37 Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
2.38 Präsident des Bundesarbeitsgerichts
2.39 Präsident des Bundessozialgerichts
2.40 Präsident des Bundesfinanzhofs
2.41 Präsident des Bundesgerichtshofs
2.42 Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

Rechtsstellung (Deutschland)

In Deutschland ist das Dienstrecht der Berufsrichter im Deutschen Richtergesetz (DRiG) geregelt.

Amtsbezeichnung und Besoldung (Deutschland)

Sie werden, ebenso wie die Staatsanwälte nach den Besoldungsgruppen R1, R2 usw. des Bundesbesoldungsgesetzes vergütet.

Die einzelnen Dienstbezeichnungen lauten:

Richter

Die bloße Bezeichnung Richter ohne weiteren Zusatz bezeichnet den Richter auf Probe.

Richter am Amtsgericht

Der am Amtsgericht als Einzelrichter tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet, soweit er nicht als ständiger Vertreter des Direktors oder Präsidenten des Amtsgerichts oder als weiterer aufsichtsführender Richter in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.

Früher lautete die Amtsbezeichnung des Richters am Amtsgericht Amtsgerichtsrat.

Richter am Arbeitsgericht

Der am Arbeitsgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet. Er wird in der Güteverhandlung vor den Arbeitsgerichten als Einzelrichter, in dem Kammerverhandlungen als Vorsitzender der Kammer, der neben ihm noch zwei ehrenamtliche Richter angehören, tätig.

Richter am Landgericht

Der am Landgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet. Er ist Mitglied einer Kammer, kann jedoch in gesetzlich normierten Fällen auch als Einzelrichter tätig werden.

Früher lautete die Amtsbezeichnung des Richters am Landgericht Landgerichtsrat.

Richter am Sozialgericht

Der am Sozialgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet.

Richter am Verwaltungsgericht

Der am Verwaltungsgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet. Er ist Mitglied einer Kammer, kann nach der Verwaltungsgerichtsordnung aber auch als Einzelrichter tätig werden.

Direktor des Amtsgerichts

Der Direktor eines Amtsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet.

Direktor des Arbeitsgerichts

Der Direktor eines Arbeitsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet.

Direktor des Sozialgerichts

Der Direktor eines Sozialgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet.

Richter am Finanzgericht

Der am Finanzgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Er ist Mitglied eines Senats, kann nach der Finanzgerichtsordnung aber auch als Einzelrichter tätig werden.

Vorsitzender Richter am Landgericht

Der Vorsitzende einer Kammer des Landgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Er nimmt die Aufgaben des Kammervorsitzenden war, wird jedoch unter Umständen auch als Einzelrichter tätig.

Früher lautete die Amtsbezeichnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Landgerichtsdirektor

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Der Vorsitzende Richter einer Kammer des Verwaltungsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet.

Richter am Oberlandesgericht

Der Richter am Oberlandesgericht wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldt. Er ist Mitglied eines Senats des Oberlandesgerichts. In besonderen Fällen kann er auch als Einzelrichter tätig werden.

Früher lautete die Amtsbezeichnung für den Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgerichtsrat.

Richter am Oberverwaltungsgericht

Der Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Er ist Mitglied eines Senats des Oberverwaltungsgerichts.

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet. Er ist Vorsitzender einer Kammer, der jedoch außer ihm keine Berufsrichter angehören.

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet.

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet. Er ist der Vorsitzende eines Senats des Finanzgerichts. In gesetzlich geregelten Fällen kann er auch als Einzelrichter tätig werden.

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet. Er ist der Vorsitzende eines Senats des Oberlandesgerichts. In gesetzlich geregelten Fällen kann er auch als Einzelrichter tätig werden.

Frührer lautete die Amtsbezeichnung des Vorsitzenden Richter am Oberlandesgerichts Senatspräsident.

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet. Er ist der Vorsitzende eines Senats des Oberlandesgerichts. In gesetzlich geregelten Fällen kann er auch als Einzelrichter tätig werden.

Präsident des Amtsgerichts

Der Präsident eines Amtsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.

Präsident des Landgerichts

Der Präsident eines Landgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.

Präsident des Verwaltungsgerichts

Der Präsident eines Verwaltungsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe es Gerichts in eine höhere Besoldungsgrupe eingeordnet ist.

Präsident des Oberlandesgerichts

Der Präsident eines Oberlandesgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.

Präsident des Oberverwaltungsgerichts

Der Präsident eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.

Präsident des Landesarbeitsgerichts

Der Präsident eines Landesarbeitsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.

Präsident des Landessozialgerichts

Der Präsident eines Landessozialgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.

Präsident des Finanzgerichts

Der Präsident eines Finanzgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.

Richter am Bundesarbeitsgericht

Der Richter am Bundesarbeitsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R7 besoldet.

Richter am Bundessozialgericht

Der Richter am Bundessozialgericht wird nach der Besoldungsgruppe R7 besoldet.

Richter am Bundesfinanzhof

Der Richter am Bundesfinanzhof wird nach der Besoldungsgruppe R7 besoldet.

Richter am Bundesgerichtshof

Der Richter am Bundesgerichtshof wird nach der Besoldungsgruppe R7 besoldet.

Früher lautete die Amtsbezeichnung des Richters am Bundesgerichtshof Bundesrichter.

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Der Richter am Bundesverwaltungsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R7 besoldet.

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet.

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet.

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Der Vorsitzende Richter am Bundesfinazhof wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet.

Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Der Präsident des Bundesarbeitsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.

Präsident des Bundessozialgerichts

Der Präsident des Bundessozialgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.

Präsident des Bundesfinanzhofs

Der Präsident des Bundesfinanzhofs wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.

Präsident des Bundesgerichtshofs

Der Präsident des Bundesgerichtshofs wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Berufsrichter, Amtsgericht, Arbeitsgericht, Bundesrepublik Deutschland, Ehrenamtlicher Richter, Einzelrichter, Finanzgericht, Finanzgerichtsordnung, Gewaltenteilung