Beschlagnahme

Die Beschlagnahme ist eine hoheitliche Maßnahme, um einen Gegenstand in Verwahrung zu nehmen (Besitzübereignung). Die Beschlagnahme ist ein Sonderfall der Sicherstellung (Recht).

Gefahrenabwehr

Gefahrenabwehr ist Bestandteil des Polizeirechts. In den meisten Ländern ist nur die Sicherstellung möglich. Sie soll vor Gefahren, die von der Sache oder ihrem Gebrauch ausgehen, dienen.

Formelles Strafprozessrecht

Im Strafprozessrecht ist die Beschlagnahme vom Richter anzuordnen (Richtervorbehalt), bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungspersonen der Staatsantwaltschaft befugt, die Beschlagnahme anzuordnen. Bei Sicherstellungen ist auf Verlangen ein Sicherstellungsprotokoll auszuhändigen. Häufigster Fall der Beschlagnahme ist die Sicherstellung des Führerscheins (nach §§ 94 Abs. 2, Abs. 3, 98 StPO). Die Beschlagnahme von Einziehungs- und Verfallsgegenständen ist gesonders geregelt. Beschlagnahmte Sachen werden vor allem als Beweismittel im Strafverfahren verwendet. Die Beschlagnahme setzt jedoch voraus, dass es zu keiner freiwilligen Einräumung des Gewahrsams bei der Hoheitsgewalt kommt (§ 94 StPO). Bei Einverständis des Gewahrsamsinhabers wird von formloser Sicherstellung gesprochen.

Mit der Sicherstellung der Sache wird die beschlagnahmte Sache, das Asservat, in ein hoheitliches Verwahrungsverhältnis überführt und damit "verstrickt". Verletzungen dieser Verstrickung können als Verstrickungsbruch (§ 136 StGB) oder ggf. als Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) geahndet werden. Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegenstände nach §§ 96, 97 StPO. Das sind insbesondere Akten, die der Geheimhaltung unterliegen, oder die von Berufsgeheimnisträgern, beispielsweise Strafverteidigern, gefertigt wurden. Gegen die Beschlagnahme steht dem Betroffenenen der Rechtsbehelf der richterlichen Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO zu. Prüfungsrelevant für die richterliche Entscheidung ist insbesondere der Aspekt der Verhältnismäßigkeit.

Zwangsvollstreckung

Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen findet die Beschlagnahme durch die Pfändung statt. Mit der Ingewahrsamnahme einer körperlichen Sache durch das zuständige Vollstreckungsorgan oder der Anbringung des Pfandsiegels unter Aufnahme des vorgeschriebenen Protokolls wird diese "verstrickt".

Die Beschlagnahme von Forderungen und anderen Vermögensrechten erfolgt durch Zustellung eines durch das Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungsbeschlusses oder einer von der zuständigen Behörde erlassen Pfändungsverfügung.

Bei Grundstücken (als unbewegliche Sachen) erfolgt die Beschlagnahme im Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung (§ 20 ZVG).

Mit der Beschlagnahme ist die Sache nur unter bestimmten Umständen veräußerbar: Es herrscht ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB, das zugunsten der Gläubiger wirkt. Eine Veräußerung steht damit unter dem Genehmigungsvorbehalt des Gläubigers nach § 185 Abs. 1 BGB. Gutgläubig erworben werden kann ein Grundstück nur bei Unkenntnis des Veräußerungsverbotes, eine bewegliche Sache nur bei Unkenntnis, die nicht grob fahrlässig war. Andere Rechte wie Forderungen können nicht gutgläubig erworben werden.

siehe auch: Sicherstellung (Recht), Verfall (Recht), Einziehung, Pfändung

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Beschlagnahme, Asservat, Bürgerliches Gesetzbuch, Einziehung, Forderung, Führerschein, Gefahr im Verzug, Gefahrenabwehr, Grundstück