Beschuldigter
Als Beschuldigter wird im deutschen Strafrecht eine strafmündige Person bezeichnet, die dringend der Begehung einer Straftat vorgeworfen wird (dringender Tatverdacht) und gegen den daher ein polizeiliches Ermittlungsverfahren betrieben wird.
In der Reihung Verdächtiger - Beschuldigter - Angeschuldigter - Angeklagter - Verurteilter steht er an zweitunterster Stelle.
Ein Verdächtigter (§ 152 Abs. 2 StPO) ist eine Person, gegen die ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. Der Beschuldigte hat also den Status, daß gegen ihn mehr als ein Anfangsverdacht besteht.
Ab der dem Eröffnungsbeschluß der Staatsanwaltschaft wechselt der Status vom Beschuldigte zum Angeschuldigten (§ 157 2. Altern. StPO).
Dem Beschuldigte steht es nach dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht. Dieser Grundsatz ist dem Beschuldigten bei einer Festnahme oder Vernehmung (rechtliches Gehör) stets vorzuhalten ("Belehrungspflicht").
| Inhaltsverzeichnis |
Rechte
- Eröffnung des Tatworwurfes inkl. der strafrechtlichen Bestimmung sowie Tatort, Tatzeit und Art der Täterschaft resp. Teilnahme
Belehrung
(§ 136 StPO, Art. 6 EMRK)
- Aussagefreiwilligkeit (Schweigerecht) in bezug auf die Sache
- Befragung eines Rechtsanwalts (Verteidigerkonsultation)
- Beantragung von Beweismittelerhebungen
Dem Beschuldigten ist es gestattet, im Rahmen seines Selbstschutzes zu lügen, jedoch in der Regel nicht, wenn dadurch andere Straftaten wie die Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder ein Beleidigungsdelikt (§§ 185 ff. StGB) verwirklicht werden. Ausnahmen wurden nur Fällen anerkannt, in denen die falsche Verdächtigung Konsequenz des Bestreitens der eigenen Täterschaft war, wenn also nur zwei Personen als Täter in Betracht kamen und der Täter die Begehung einer Straftat abstritt.
Der Beschuldigte ist im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren berechtigt, jederzeit einen Anwalt (Verteidiger) hinzuzuziehen. Gegebenenfalls muss das Gericht oder die Staatsanwaltschaft einen solchen bestellen. Wird der Beschuldigte daran gehindert, einen Verteidiger hinzuzuziehen, besteht für die gemachte Aussage ein Verwertungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK.
Eine strafunmündige Person, die dringend verdächtigt wird, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht wird, unterliegt gänzlich dem Recht der Gefahrenabwehr.
Pflichten
Ein Beschuldigter muß in Deutschland zutreffende und vollständige Angaben zu seinem ]n, Geburtsnamen, seine(n) Vorname(n), seinem Geburtstag, seinem Geburtsort, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand, seinem [[Beruf] und zu seiner [[Wohnanschrift] machen. Diese Daten sind u.a. wichtig für die Beurteilung von Haftgründen.
Weigert es sich, so kann gegen ihn gem. § 163b StPO die Identitätsfeststellung (inkl. Durchsuchung (Recht)|Durchsuchung]] der Person oder das Personenfeststellungsverfahren betrieben und erkennungsdienstlich behandelt werden und wegen Verstoßes gem. § 111 OWiG ermittelt werden.
Bestehen Gründe für eine Untersuchungshaft, kann der Beschuldigte vorläufig festgenommen und dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden.
Rechtsprechung
- Vernehmung
- Macht ein Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf dies nicht bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwertet werden (BGHSt 20, 281)
- Ein Teilschweigen ist hingegen nach herrschender Meinung gegen ihn verwertbar (BGHSt 20, 298).
- Verteidigerkonsultation
- Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (Anschluss an BGH StV 1996, 187; BGH StV 2002, 180 f.).
Siehe auch:
- Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
- Betroffener (Recht)
Weblinks
- § 136 StPO
- § 145d StGB
- § 164 StGB
- § 185 StGB
- § 186 StGB
- § 187 StGB
- http://www.stvkr.de/Strafrecht/vernehmb.htm
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
</div>
