Besitzdiener
Der juristische Begriff des Besitzdieners ist in § 855 BGB geregelt. Besitzdiener ist derjenige, der kumulativ
1. die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache hat
2. der diesen Besitz für jemand anderen innehat
3. in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
4. der in Bezug auf die Sache weisungsgebunden handelt
und, ein Kriterium, dass nicht so ausdrücklich im Gesetz steht
5. dieses auch offenkundig tut.
Beispiele: der Chauffeur bezüglich des Wagens, die Kassiererin bezüglich des Kassenbestandes, der Lagerleiter bezüglich des Lagerinhalts.
Immer derjenige, der den Besitz an den Besitzdiener unter oben genannten Voraussetzungen übergibt, ist der Besitzherr. Im Innenverhältnis zwischen Besitzherr und Besitzdiener bestehen von Seiten des Besitzdieners sehr wenig Rechte gegenüber dem Besitzherrn. Wichtig ist die Besitzdienerstellung im Außenverhältnis zu Dritten. Wird nämlich dem Besitzdiener die Sache, die er für einen anderen besitzt, (von einem Dritten, nicht vom Besitzherrn) entzogen, so kann er sich dieser Entziehung mit Gewalt erwehren (§§ 860, 859 BGB). Diese Entziehung des Besitzes nennt man auch Verbotene Eigenmacht. Das Recht, sich dieser verbotenen Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren ist ein Rechtfertigungsgrund für eine an sich strafbare Handlung. Gewalt darf - so schon der Begriff Gewaltmonopol - grundsätzlich nur vom Staat und seinen Organen ausgeübt werden. In diesem besonderen Fall darf es aber auch der Besitzdiener. Es handelt sich um ein sogenanntes Jedermannsrecht.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
</div> Kategorie:Sachenrecht
